Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011 im Verfahren AnwZ (B) 11/10 über den Widerruf einer anwaltlichen Zulassung wegen Vermögensverfalls entschieden. Ein seit vielen Jahren zugelassener Berufsträger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung. Gegen ihn bestanden mehrere titulierte Forderungen; unter anderem wurde aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben.
Vermögensverfall als Zulassungsrisiko
Der BGH bestätigte, dass Vermögensverfall vorliegt, wenn jemand in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Als wichtige Beweisanzeichen nennt die ständige Rechtsprechung insbesondere Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen.
Im Verfahren AnwZ (B) 11/10 lagen solche Anzeichen vor. Der Antragsteller war erheblichen titulierten Forderungen ausgesetzt und konnte diese nicht begleichen. Hinreichend konkrete Umstände, die trotz der finanziellen Lage eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen hätten, stellte der BGH nicht fest.
Beweisanzeichen für Vermögensverfall sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.
Zwangsversteigerung beseitigt den Vermögensverfall nicht automatisch
Der Antragsteller machte im Verfahren geltend, die wirtschaftliche Lage könne sich durch Vermögenswerte und eine laufende Zwangsversteigerung klären. Der BGH ließ dies nicht genügen. Solange nicht belastbar feststeht, welcher Erlös aus einer Verwertung erzielt wird und ob damit die Verbindlichkeiten tatsächlich geordnet werden können, ist der Fortfall des Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
Der Senat betonte, dass geordnete Verhältnisse im laufenden Verfahren eindeutig dargelegt und belegt werden müssen. Schätzungen zum Grundstückswert oder Erwartungen an ein Versteigerungsergebnis reichen dafür nicht aus.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für berufsrechtliche Verfahren, Gläubiger, Schuldner und Beteiligte an Zwangsvollstreckungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Titulierte Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen können Vermögensverfall belegen.
- Eine eingeleitete Zwangsversteigerung beweist noch keine geordnete Vermögenslage.
- Der Fortfall wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss zweifelsfrei nachgewiesen werden.
- Bei Grundstücksverwertung sind belastbare Werte, Rangverhältnisse und Erlösaussichten entscheidend.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Bedeutung von Vollstreckungsmaßnahmen und Zwangsversteigerung im beruflichen Vermögensverfall ein.
