Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 im Verfahren AnwZ (Brfg) 50/19 über den Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls entschieden. Ein zugelassener Berufsträger wandte sich gegen den Widerruf seiner Zulassung durch die zuständige Kammer. Der Anwaltsgerichtshof hatte die Klage abgewiesen; der BGH lehnte nun den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Widerrufsbescheid
Der Senat bestätigt seine bisherige Linie: Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an. Ist kein Vorverfahren vorgesehen, ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich. Spätere Entwicklungen sind regelmäßig nicht im Widerrufsprozess, sondern in einem möglichen Wiederzulassungsverfahren zu prüfen.
Im entschiedenen Fall sah der BGH keine ernstlichen Zweifel daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ein Vermögensverfall vorlag und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Die Entscheidung stützte sich insbesondere auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis; weitere Rückstände wurden nur ergänzend erwähnt.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.
Formelle Einwände griffen nicht durch
Der BGH verwarf auch die formellen Angriffe gegen den Widerrufsbescheid. Die Schriftform war gewahrt, weil der Bescheid die erlassende Kammer erkennen ließ und vom Präsidenten unterzeichnet war. Eine Unterzeichnung durch sämtliche Vorstandsmitglieder war für diesen Widerrufsbescheid nicht erforderlich.
Auch eine gerügte unterbliebene Anhörung zu Steuerrückständen führte nicht zur Aufhebung. Nach Auffassung des Senats war dieser Punkt nicht entscheidungstragend, weil die Kammer den Widerruf allein auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gestützt hatte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für berufsrechtliche Verfahren, Vollstreckungsfolgen und die Bewertung finanzieller Zuverlässigkeit bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Eintragungen im Schuldnerverzeichnis können berufsrechtlich erhebliches Gewicht haben.
- Spätere wirtschaftliche Verbesserungen ändern die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht automatisch.
- Formelle Einwände müssen entscheidungserheblich sein.
- Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bleibt der zentrale Prüfungsmaßstab.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als sachliche Klarstellung zur Bedeutung geordneter Vermögensverhältnisse und zu den Folgen vollstreckungsrechtlicher Registereintragungen im Berufsrecht ein.
