Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2011 im Verfahren 4 StR 156/11 über strafrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit einer Zwangsverwaltung entschieden. Gegenstand war die kostenlose Nutzung einer Wohnung in einem zwangsverwalteten Objekt durch einen Rechtspfleger, während der bestellte Zwangsverwalter keine Miete oder Nutzungsentschädigung einforderte. Der BGH bestätigte die Verurteilungen wegen Untreue in Tateinheit mit Vorteilsdelikten.
Zwangsverwalter verwaltet fremdes Vermögen
Der BGH stellte klar, dass den Zwangsverwalter eine Vermögensbetreuungspflicht trifft. Grundlage sind insbesondere §§ 152, 154 ZVG und der Bestellungsbeschluss. Der Zwangsverwalter verwaltet das Grundstück nicht im eigenen Interesse, sondern treuhänderisch für die am Verfahren Beteiligten, insbesondere Gläubiger und Schuldner.
Wer diese Stellung innehat, muss Nutzungen des Grundstücks ordnungsgemäß erfassen und verwerten. Wird eine Wohnung genutzt, sind Miete, Nutzungsentschädigung und Betriebskosten nicht frei disponibel, sondern Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung der Masse.
Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner.
Auch gerichtliche Verfahrensverantwortung ist relevant
Besonders bedeutsam ist, dass der BGH auch beim zuständigen Rechtspfleger eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldnern annahm. Der Rechtspfleger war mit dem Zwangsverwaltungsverfahren befasst und nutzte zugleich eine Wohnung in dem verwalteten Objekt unentgeltlich. Nach den Feststellungen wurde diese Nutzung im Einvernehmen mit dem Zwangsverwalter fortgesetzt.
Die Entscheidung zeigt, dass die Zwangsverwaltung nicht nur zivil- und vollstreckungsrechtlich strengen Regeln unterliegt. Pflichtverletzungen bei der Verwaltung von Nutzungen können auch strafrechtliche Bedeutung erlangen, wenn fremde Vermögensinteressen treuwidrig beeinträchtigt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Vollstreckungsgerichte, Gläubiger und Schuldner bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nutzungen eines zwangsverwalteten Objekts müssen vollständig erfasst werden.
- Unentgeltliche Überlassungen können pflichtwidrig sein, wenn der Masse Einnahmen entgehen.
- Zwangsverwalter handeln treuhänderisch für die Beteiligten des Verfahrens.
- Auch gerichtliche Funktionsträger können bei Vermögensbezug besondere Pflichten treffen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Integrität und Pflichtbindung in der Zwangsverwaltung ein.
