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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Verlegung des Zuschlagsverkündungstermins

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung nur aus zwingenden Gründen verlegt werden darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2016 im Verfahren V ZB 141/15 über die Verlegung eines Zuschlagsverkündungstermins im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Nach einem Versteigerungstermin blieb eine Bieterin mit einem Bargebot von 240.000 Euro Meistbietende. Der Schuldner kündigte eine Vollstreckungsabwehrklage und Einstellungsanträge an; das Vollstreckungsgericht verschob die Zuschlagsentscheidung mehrfach und erteilte schließlich den Zuschlag.

Rasche Entscheidung über den Zuschlag

Nach § 87 ZVG soll der Beschluss über Zuschlag oder Versagung grundsätzlich im Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden nahen Termin verkündet werden. Der BGH betont, dass alle Beteiligten ein berechtigtes Interesse an rascher Klarheit haben. Besonders der Meistbietende bleibt bis zur Entscheidung an sein Gebot gebunden, weiß aber noch nicht, ob er den Zuschlag erhält.

Ein besonderer Verkündungstermin kann zwar ausnahmsweise geboten sein, etwa wenn konkrete Schutzanträge zu prüfen sind. Wird ein solcher Termin aber anberaumt, darf er nicht beliebig verschoben werden. Die allgemeinen erheblichen Gründe für Terminsverlegungen nach § 227 ZPO reichen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht aus.

Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden.

Keine unbegrenzte Wartepflicht

Im Verfahren V ZB 141/15 verlangte der Schuldner, die Entscheidung über den Zuschlag weiter hinauszuschieben, bis über seine vollstreckungsrechtlichen Anträge entschieden sei. Der BGH bestätigte jedoch, dass das Vollstreckungsgericht nicht auf unabsehbare Zeit warten muss. Maßgeblich ist, ob zwingende Gründe bestehen, die eine weitere Vertagung rechtfertigen.

Die bloße Anhängigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage oder eines Einstellungsantrags führt daher nicht automatisch dazu, dass der Zuschlagstermin weiter verlegt werden muss. Das Gericht muss die widerstreitenden Interessen, insbesondere auch die Rechtsposition des Meistbietenden, berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Bieter im Zwangsversteigerungstermin bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Zuschlagsentscheidung soll grundsätzlich zügig getroffen werden.
  • Eine Vertagung des Verkündungstermins braucht zwingende Gründe.
  • Bloße erhebliche Gründe nach der ZPO genügen nicht.
  • Schutz- und Einstellungsanträge müssen rechtzeitig und substantiiert verfolgt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrensbeschleunigung und zur Bindung des Meistbietenden im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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