ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Verlegung des Versteigerungstermins in anderen Saal

Das Landgericht Essen hat aktuell entschieden, dass eine kurzfristige Saalverlegung den Zuschlag nicht hindert, wenn Beteiligte und Bietinteressenten zuverlässig informiert werden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 20. Januar 2006 im Verfahren 7 T 574/05 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Beschwerdeführerin rügte, der Versteigerungstermin sei nicht in dem ursprünglich bekannt gemachten Sitzungssaal, sondern kurzfristig in einem anderen Saal durchgeführt worden. Das Gericht wies die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zurück.

Bekanntmachung des Termins

Nach § 43 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben und neu zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht rechtzeitig bekannt gemacht wurde. Zur Terminsbestimmung gehören nach § 37 ZVG insbesondere Zeit und Ort des Versteigerungstermins. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass daraus kein ausnahmsloses Verbot folgt, den Termin aus zwingenden Gründen kurzfristig in einen anderen Saal desselben Gerichts zu verlegen.

Im Verfahren 7 T 574/05 war die Verlegung wegen unerwartet großen Andrangs erfolgt. Entscheidend war, dass das Amtsgericht ergänzende Maßnahmen getroffen hatte: Hinweise am ursprünglich bekannt gemachten Saal, Nachschau vor Aufruf der Sache, Information durch einen Wachtmeister und Hinweise im Eingangsbereich des Gerichts.

Eine kurzfristige Verlegung des Termins von einem Saal in einen anderen Saal ist nicht ausgeschlossen, wenn hierfür zwingende Gründe bestehen.

Zuschlagsbeschwerde und Verfahrensablauf

Das Landgericht sah keinen Verstoß gegen § 43 ZVG und damit keinen Zuschlagsversagungsgrund. Auch die spätere Rüge zur Bekanntmachung des Zuschlagsverkündungstermins führte nicht weiter. Für diesen Termin ist § 87 ZVG maßgeblich; eine etwa unterbliebene Anheftung an die Gerichtstafel wäre nach der Entscheidung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zuschlag.

Außerdem unterschied das Gericht zwischen Vorgängen im Versteigerungstermin und Maßnahmen im Vorfeld des Termins. Informationen über die Saalverlegung konnten daher im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, soweit sie nicht dem protokollgebundenen Terminsgeschehen selbst zuzurechnen waren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für die Organisation und Überprüfung von Versteigerungsterminen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ort und Zeit des Termins müssen ordnungsgemäß bekannt gemacht werden.
  • Eine kurzfristige Saalverlegung kann zulässig sein, wenn sie sachlich erforderlich ist.
  • Beteiligte und Bietinteressenten müssen zuverlässig zum neuen Terminort geleitet werden.
  • Nicht jeder Organisationsfehler begründet automatisch einen Zuschlagsversagungsgrund.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisnahen Hinweis ein, dass formelle Bekanntmachungsfragen im Zwangsversteigerungsverfahren sorgfältig, aber einzelfallbezogen zu prüfen sind.

BekanntmachungZuschlag§ 43 ZVGTermin

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.