Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 1. April 2005 im Verfahren 9 T 527/04 über eine Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wandte sich gegen den festgesetzten Wert eines Wohnungseigentums und rügte unter anderem Einwendungen gegen den Sachverständigen, angebliche Bewertungsfehler sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihm das vollständige Gutachten nicht unentgeltlich übersandt worden sei.
Gutachten als Grundlage der Wertfestsetzung
Das Vollstreckungsgericht hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt und den Verkehrswert entsprechend festgesetzt. Das Landgericht bestätigte diese Vorgehensweise. Das Gericht entscheidet nach Ermittlung der tatsächlichen Umstände nach freier Überzeugung über den Verkehrswert. Es darf sich dabei an einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten orientieren.
Die Einwendungen des Schuldners gegen die Einstufung des Objekts, gegen Grundbucheintragungen und gegen die Berücksichtigung eines Sondernutzungsrechts führten nicht zu einer anderen Bewertung. Das Gutachten hatte die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlung erkennbar gemacht und die maßgeblichen Belastungen sowie Besonderheiten behandelt.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gutachten zugänglich gemacht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Zugang zum Gutachten genügt
Das Landgericht sah auch keine Gehörsverletzung. Dem Schuldner war ein Exposé übersandt worden. Zudem hatte das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das vollständige Gutachten auf der Geschäftsstelle eingesehen oder gegen Erstattung der Kopierkosten als Abschrift bezogen werden könne. Die Stellungnahmefrist wurde verlängert.
Damit war dem Beteiligten ausreichend Gelegenheit gegeben, das Gutachten zu prüfen und Einwendungen zu erheben. Ein Anspruch darauf, ohne Kostenanforderung eine vollständige Kopie übersandt zu bekommen, ergab sich daraus nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Verkehrswertbeschwerden in der Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Einwendungen gegen den Verkehrswert müssen konkrete Bewertungsfehler aufzeigen.
- Ein schlüssiges Sachverständigengutachten kann Grundlage der Festsetzung sein.
- Rechtliches Gehör verlangt Zugang zum Gutachten und Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Einsicht auf der Geschäftsstelle oder Kopien gegen Kostenerstattung können genügen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verkehrswertfestsetzung, Gutachtenprüfung und Beteiligtenanhörung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.