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Verfahrensrecht

Verkehrswertfestsetzung und neue Tatsachen

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, dass eine rechtskräftige Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren nur bei echten neuen Tatsachen geändert werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 im Verfahren 6 T 165/09; 6 T 166/09; 6 T 200/09 über Beschwerden gegen eine Verkehrswertfestsetzung und zwei Zuschlagsbeschlüsse entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke. Die Eigentümerin und eine Auflassungsvormerkungsberechtigte wandten sich nach dem Versteigerungstermin unter anderem gegen den festgesetzten Verkehrswert und begehrten Vollstreckungsschutz.

Rechtskräftiger Verkehrswert bleibt maßgeblich

Die Kammer stellte klar, dass der Verkehrswertbeschluss rechtskräftig geworden war, weil er nicht fristgerecht angefochten wurde. Eine spätere Änderung von Amts wegen oder auf Antrag kommt nur in Betracht, wenn neue Tatsachen vorliegen. Neue Tatsachen sind dabei nicht schon Umstände, die Beteiligte erst später als rechtlich oder wirtschaftlich bedeutsam erkennen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Grundlagen der Wertfestsetzung nachträglich geändert haben.

Im Verfahren 6 T 165/09; 6 T 166/09; 6 T 200/09 betraf der Streit Tiefgaragenstellplätze und mögliche Erstellungskosten. Diese Umstände waren jedoch nicht neu. Die Grunddienstbarkeiten waren bereits bekannt und nach der Grundbuchlage nicht mit einer Verpflichtung zur Übernahme von Erstellungskosten verbunden.

Eine spätere Änderung der Verkehrswertfestsetzung setzt neue Tatsachen voraus; bloß nachträglich erkannte Bewertungsbedenken genügen nicht.

Zuschlag trotz Einwendungen gegen das Vermarktungskonzept

Das Landgericht wies auch die Beschwerden gegen die Zuschlagsbeschlüsse zurück. Soweit die Beteiligten geltend machten, die isolierte Versteigerung erschwere ein Gesamtprojekt oder ein Vermarktungskonzept, half dies nicht weiter. Ein solches Konzept war grundbuchlich nicht gesichert und daher bei der Verkehrswertfestsetzung nicht maßgeblich.

Auch ein versehentlich versandter angeblicher Änderungsbeschluss führte zu keiner anderen Bewertung. Nach den Feststellungen der Kammer existierte ein solcher Beschluss im Original nicht; die Versendung beruhte auf einem Kanzleiversehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Vormerkungsberechtigte und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Verkehrswertbeschluss muss fristgerecht angefochten werden.
  • Spätere Korrekturen setzen echte neue Tatsachen voraus.
  • Ungesicherte Vermarktungskonzepte beeinflussen die Zwangsversteigerung regelmäßig nicht.
  • Einwendungen gegen Zuschlag und Verkehrswert sollten frühzeitig und vollständig vorgebracht werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Bestandskraft der Verkehrswertfestsetzung und zur Verfahrenssicherheit vor Zuschlag ein.

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