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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Verkehrswertfestsetzung bindet beim Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Zuschlagsentscheidung an die festgesetzte Verkehrswertentscheidung gebunden ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 im Verfahren V ZB 178/06 über die Bedeutung der Verkehrswertfestsetzung und der Wertgrenzen in der Zwangsversteigerung entschieden. Das Vollstreckungsgericht hatte den Verkehrswert eines Grundstücks auf 106.860 Euro festgesetzt. Nachdem im ersten Termin nur ein Eigengebot eines Gläubigervertreters über 10.000 Euro abgegeben worden war, wurde der Zuschlag nach § 85a ZVG versagt. Im zweiten Termin erhielt eine Bieterin bei wiederum 10.000 Euro den Zuschlag.

Unwirksames Erstgebot beseitigt die Wertgrenze nicht

Der BGH beanstandet, dass das Gebot des Gläubigervertreters im ersten Termin nicht als unwirksam behandelt wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats spricht bei einem Eigengebot eines Gläubigervertreters eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es in missbräuchlicher Absicht abgegeben wird, um den Schutz des Schuldners durch die Wertgrenzen der §§ 85a und 114a ZVG zu unterlaufen.

Ein solches Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen. Geschieht dies nicht, ist seine Unwirksamkeit bei der späteren Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen. Der zweite Termin war deshalb nicht als wertgrenzenfreier Folgetermin zu behandeln.

Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.

Verkehrswert darf nicht im Zuschlagsbeschluss geändert werden

Im Verfahren V ZB 178/06 hatte das Vollstreckungsgericht im Zuschlagsbeschluss darauf abgestellt, der Verkehrswert habe nach vorgelegten Fotografien nur noch etwa 20.000 Euro betragen. Das genügte nicht. Eine Änderung des festgesetzten Verkehrswerts darf nicht beiläufig in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen.

Ändern sich tatsächliche Umstände, muss das Vollstreckungsgericht die Verkehrswertfestsetzung in dem dafür vorgesehenen Verfahren rechtzeitig anpassen. Nur so können die Beteiligten die geänderte Festsetzung überprüfen lassen. Solange dies nicht geschieht, bleibt die frühere Festsetzung für die Zuschlagsentscheidung maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Eigengebote von Gläubigervertretern sind bei niedrigen Geboten besonders sorgfältig auf Rechtsmissbrauch zu prüfen.
  • Unwirksame Gebote bringen die Wertgrenzen des § 85a ZVG nicht zu Fall.
  • Die Verkehrswertfestsetzung bindet das Gericht bis zu einer ordnungsgemäßen Änderung.
  • Eine geänderte Wertbewertung muss vor dem Termin und mit Rechtsschutzmöglichkeit erfolgen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Schuldnerschutz, zur Verkehrswertbindung und zur sauberen Verfahrensführung vor der Zuschlagserteilung ein.

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