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Materielles Recht

Verkehrssicherungspflichten bei zwangsverwaltetem Grundstück

Das Landgericht Gießen hat aktuell entschieden, dass ein Institutsverwalter bei Verkehrssicherungspflichten als Verrichtungsgehilfe des Gläubigerinstituts anzusehen sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 12. Dezember 2007 im Verfahren 5 O 179/07 über Schadensersatzansprüche nach einem Sturz auf einem zwangsverwalteten Gewerbegrundstück entschieden. Die Klägerin war auf einem gepflasterten Fußgängerweg im Außenbereich einer Passage gestürzt und machte Verletzungen sowie materielle Schäden geltend. Das Grundstück stand zum Unfallzeitpunkt unter Zwangsverwaltung; als Institutsverwalter war ein Mitarbeiter des betreibenden Gläubigerinstituts bestellt.

Verkehrssicherung auch in der Zwangsverwaltung

Das Gericht befasste sich zunächst mit der Frage, wer für den Zustand des Grundstücks und die Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. Wer ein Grundstück verwaltet und für den Verkehr eröffnet, muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass vermeidbare Gefahrenstellen erkannt und beseitigt oder hinreichend abgesichert werden.

Bei einem zwangsverwalteten Objekt trifft diese Pflicht nicht nur abstrakt den Eigentümer. Der Zwangsverwalter übernimmt mit der Inbesitznahme und Verwaltung konkrete Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Verwaltungsobjekts, soweit dies zu seinem Aufgabenbereich gehört.

Im Zusammenhang mit Verkehrssicherungspflichten auf einem zwangsverwalteten Grundstück ist der Institutsverwalter als Verrichtungsgehilfe des Gläubigerinstituts anzusehen.

Haftung des Gläubigerinstituts

Besonders praxisrelevant ist die Einordnung des Institutsverwalters. Das Landgericht sah ihn im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung als Verrichtungsgehilfen des Gläubigerinstituts an. Dadurch konnte eine Haftung des Instituts nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen.

Im konkreten Fall wurden die Beklagten als Gesamtschuldner teilweise zur Zahlung verurteilt. Die Klage hatte nicht in voller Höhe Erfolg, weil das Gericht die geltend gemachten Ansprüche nur teilweise als begründet ansah. Gleichwohl zeigt die Entscheidung, dass die Organisation der Zwangsverwaltung und die tatsächliche Kontrolle des Objekts haftungsrechtlich erheblich sein können.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen von Gewerbeimmobilien und öffentlich zugänglichen Grundstücken bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Verkehrssicherungspflichten bestehen auch während der Zwangsverwaltung fort.
  • Gefahrenstellen auf Wegen und Zugängen müssen kontrolliert und abgesichert werden.
  • Bei Institutsverwaltung kann das Gläubigerinstitut haftungsrechtlich einbezogen sein.
  • Freistellungs- und Haftungsregelungen sollten die tatsächliche Verwaltungspraxis berücksichtigen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verantwortlichkeit bei zwangsverwalteten Grundstücken und zur Haftung im Umfeld der Institutsverwaltung ein.

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