Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juli 2001 im Verfahren IX ZR 50/99 über die Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Anwalt im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung entschieden. Die Klägerin machte geltend, ihr früherer anwaltlicher Berater hafte wegen Fehlern im Zusammenhang mit einem Zuschlagsbeschluss. Streitentscheidend war, wann der Schaden verjährungsrechtlich entstanden war und ob eine sogenannte Sekundärhaftung die Verjährung verlängerte.
Wirksamkeit des Zuschlags ab Verkündung
Der BGH stellt klar, dass die Verjährung des anwaltlichen Regressanspruchs mit der Verkündung des Zuschlags beginnen kann. Denn der Zuschlag wird nach §§ 89 bis 91 ZVG bereits mit der Verkündung wirksam. Auf die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses kommt es für diesen Zeitpunkt nicht an.
Die Zustellung hat vor allem Bedeutung für den Beginn der Beschwerdefrist. Sie ändert aber nichts daran, dass die Wirkungen des Zuschlags gegenüber den Beteiligten grundsätzlich schon mit der Verkündung eintreten. Für mögliche Haftungsansprüche gegen anwaltliche Berater ist dieser Zeitpunkt daher besonders sorgfältig zu beachten.
Für den Beginn der Verjährung kann die Verkündung des Zuschlags maßgeblich sein, nicht erst seine Zustellung.
Sekundärhaftung endet bei anderweitiger Beratung
Im Verfahren IX ZR 50/99 befasste sich der Senat außerdem mit der sekundären Pflicht eines Anwalts, auf einen möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen. Eine solche Pflicht kann entstehen, wenn der Anwalt Anlass hat, den Mandanten über mögliche eigene Fehler und drohende Verjährung aufzuklären.
Diese sekundäre Pflicht entfällt aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist anderweitig anwaltlich in der Haftungsfrage beraten wird. Dann besteht der Schutzbedarf, der die Sekundärhaftung trägt, nicht mehr in gleicher Weise.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Ersteher, Verfahrensbeteiligte und anwaltliche Berater bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Zuschlag entfaltet seine Wirkungen grundsätzlich bereits mit Verkündung.
- Haftungs- und Regressfristen können deshalb früher zu laufen beginnen, als Beteiligte erwarten.
- Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses ist für Beschwerdefristen wichtig, aber nicht zwingend für den Schadenseintritt.
- Eine rechtzeitige anderweitige Haftungsberatung kann eine sekundäre Hinweispflicht des früheren Anwalts entfallen lassen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Fristenkontrolle bei anwaltlicher Haftung im Umfeld der Zwangsversteigerung ein.
