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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütungsverlust des Zwangsverwalters bei Treubruch

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Rechtspfleger seinen Vergütungsanspruch als Zwangsverwalter verwirken kann, wenn er sich ohne Genehmigung im eigenen Amtsgerichtsbezirk bestellen lässt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 im Verfahren V ZB 77/09 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Ein Rechtspfleger, der in der Vollstreckungsabteilung eines Amtsgerichts tätig war, ließ sich in demselben Amtsgerichtsbezirk ohne erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zum Zwangsverwalter bestellen und übte das Amt aus. Nach seiner Entlassung verlangte er die Festsetzung einer Vergütung.

Wirksame Bestellung, aber kein Vergütungsanspruch

Der BGH ging davon aus, dass die Bestellung zum Zwangsverwalter trotz des schweren Fehlers wirksam war. Auch eine spätere Entlassung aus dem Amt lässt den gesetzlichen Vergütungsanspruch eines Zwangsverwalters grundsätzlich nicht automatisch entfallen. Entscheidend war daher nicht die Wirksamkeit der Bestellung, sondern die Frage, ob der Anspruch wegen treuwidrigen Verhaltens verwirkt war.

Der Senat bejahte dies in entsprechender Anwendung von § 654 BGB. Der in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgedanke gilt auch für den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters: Wer sich durch schwerwiegenden Treubruch als seines Entgelts unwürdig erweist, kann den Vergütungsanspruch verlieren.

Ein Rechtspfleger, der sich ohne erforderliche Genehmigung im eigenen Amtsgerichtsbezirk zum Zwangsverwalter bestellen lässt, verwirkt entsprechend § 654 BGB seinen Vergütungsanspruch.

Besondere Vertrauensstellung des Zwangsverwalters

Im Verfahren V ZB 77/09 wog besonders schwer, dass der Betroffene selbst in der Vollstreckungsabteilung tätig war und sich in dem Bezirk seines eigenen Amtsgerichts bestellen ließ. Dadurch war nicht nur eine dienstrechtliche Nebentätigkeitsfrage berührt, sondern auch das Vertrauen in die neutrale Bestellung und Amtsführung des Zwangsverwalters.

Der BGH stellte nicht darauf ab, dass dem Verwalter bei der konkreten Amtsausübung Pflichtverletzungen nachgewiesen waren. Ausreichend war die schwerwiegende Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erlangung und Ausübung des Amtes. Auslagen konnten gesondert zu behandeln sein; die Vergütung selbst blieb versagt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsgerichte, Zwangsverwalter, Gläubiger und Schuldner bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die wirksame Bestellung garantiert nicht in jedem Fall einen Vergütungsanspruch.
  • Schwerwiegende Treuepflichtverletzungen können zur Verwirkung der Vergütung führen.
  • Interessenkonflikte bei der Bestellung von Zwangsverwaltern sind besonders sorgfältig zu vermeiden.
  • Die Integrität des Zwangsverwaltungsverfahrens hat erhebliches Gewicht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur persönlichen Zuverlässigkeit und Vergütung im Zwangsverwaltungsverfahren ein.

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