Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 im Verfahren V ZB 233/11 über die Vergütung eines Zwangsverwalters nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens entschieden. Die Zwangsverwaltung war angeordnet worden, später zeigten sich Zustellungsprobleme im Zusammenhang mit der Schuldnerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach Rücknahme des Antrags wurde das Verfahren aufgehoben. Der Zwangsverwalter hatte während der Verwaltung Mieten eingezogen und beantragte Vergütung.
Vergütungsanspruch trotz späterer Aufhebung
Der BGH stellte klar, dass der Zwangsverwalter für die während der Zwangsverwaltung geleistete Tätigkeit einen Vergütungsanspruch hat. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren später aufgehoben wird und unabhängig davon, aus welchem Grund die Aufhebung erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Zwangsverwalter während der Beschlagnahme Aufgaben wahrzunehmen hatte und hierfür auch haftungsrechtlich verantwortlich war.
Die spätere Feststellung von Verfahrensmängeln beseitigt den Vergütungsanspruch nicht. Während der wirksamen Beschlagnahme ist dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen; der Zwangsverwalter muss die Verwaltung durchführen und darf hierfür die gesetzlich vorgesehene Vergütung beanspruchen.
Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters festsetzen.
Entnahme aus der Masse
Im Verfahren V ZB 233/11 entschied der Senat außerdem, dass die festgesetzte Vergütung der Masse vorab entnommen werden darf. Dies gilt auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung. Die Vergütung gehört zu den Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG. Reicht die Masse aus, kann der Zwangsverwalter seine Vergütung daraus decken; reicht sie nicht aus, kommen Ansprüche gegen den betreibenden Gläubiger in Betracht.
Die Frage, ob dem Schuldner wegen einer fehlerhaften Verfahrensanordnung Ausgleichsansprüche gegen den Gläubiger zustehen können, ist nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens. Dort geht es zunächst um die Festsetzung der Vergütung für die tatsächlich geleistete Verwaltungstätigkeit.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Zwangsverwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Vergütung des Zwangsverwalters ist auch nach Aufhebung des Verfahrens festzusetzen.
- Der Grund der Aufhebung ändert am Vergütungsanspruch grundsätzlich nichts.
- Die Vergütung darf bei ausreichender Masse vorab aus dieser entnommen werden.
- Verfahrensmängel und mögliche Ersatzansprüche sind gesondert zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Kosten- und Vergütungsfolge in der Zwangsverwaltung ein.
