Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 25. April 2013 im Verfahren 7 T 331/12 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Streit bestand nach einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren darüber, ob im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch zu klären ist, wer die auf den Abwicklungszeitraum entfallende Vergütung zu zahlen hat. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Vergütung auch für die Abwicklung nach Zuschlag
Die Kammer bestätigte, dass dem Zwangsverwalter für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 13. Oktober 2011 bis einschließlich 21. Februar 2012 eine Vergütung zusteht. Dabei durfte auch der Abwicklungszeitraum nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren einbezogen werden. Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung und die Auslagen in Höhe von insgesamt 2.939,29 Euro blieben bestehen.
Der Festsetzungsbeschluss dient nach der Entscheidung vor allem der Sicherheit über die Höhe der Vergütung. Er klärt verbindlich, welcher Betrag dem Zwangsverwalter für seine Tätigkeit zusteht.
Der Festsetzungsbeschluss stellt die Höhe der Vergütung fest, nicht aber abschließend, wer sie in welchem Umfang schuldet.
Keine Entscheidung über den Zahlungsschuldner
Im Verfahren 7 T 331/12 verlangte eine Beteiligte eine Aussage dazu, ob der Ersteher oder ein anderer Beteiligter die Vergütung für den Abwicklungszeitraum schuldet. Das Landgericht lehnte dies ab. Für eine solche Feststellung besteht im Vergütungsfestsetzungsverfahren keine Grundlage.
Reicht die Masse zur Zahlung nicht aus, kann eine subsidiäre Haftung des betreibenden Gläubigers in Betracht kommen. Zahlt dieser nicht freiwillig, kann der Zwangsverwalter jedoch nicht unmittelbar aus dem Festsetzungsbeschluss gegen ihn vollstrecken. Er muss sich vielmehr einen gesonderten Titel verschaffen. In diesem Prozess ist das Gericht an die rechtskräftige Vergütungsfestsetzung zur Höhe gebunden; offen bleibt dort aber die Frage, wer die Vergütung schuldet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Ersteher und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Auch Abwicklungstätigkeiten nach Zuschlag können vergütungspflichtig sein.
- Der Festsetzungsbeschluss schafft Klarheit über die Höhe der Vergütung.
- Die Person des Zahlungsschuldners wird im Festsetzungsverfahren nicht abschließend bestimmt.
- Streit über Gläubiger- oder Ersteherhaftung ist gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Abgrenzung zwischen Vergütungsfestsetzung und Zahlungshaftung in der Zwangsverwaltung ein.