Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juni 2005 im Verfahren V ZB 8/05 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Gegenstand war ein zwangsverwalteter Grundbesitz mit Hotel und weiteren Gewerbeeinheiten, die durch Vermietung und Verpachtung genutzt wurden. Streit bestand zwischen Gläubigerin und Zwangsverwalter über die Höhe der für das Kalenderjahr 2002 festzusetzenden Vergütung.
Anhebung der Regelvergütung für frühere Jahre
Der BGH stellt klar, dass bei der Bemessung der Zwangsverwaltervergütung für die Jahre vor Inkrafttreten der neuen Zwangsverwalterverordnung die wirtschaftlichen Veränderungen zu berücksichtigen sind. Die frühere Regelvergütung nach der alten Verordnung konnte im Einzelfall nicht mehr ohne Anpassung als angemessen angesehen werden.
Der Senat knüpft an seine Rechtsprechung an, wonach für die Jahre 2000 bis 2003 in der Regel eine pauschale Erhöhung der nach alter Rechtslage berechneten Vergütung um das 1,5-fache sachgerecht ist. Damit soll die Tätigkeit des Zwangsverwalters angemessen entschädigt werden, ohne jede Vergütung allein von einer aufwendigen Einzelfallprüfung abhängig zu machen.
Für die Jahre 2000 bis 2003 kann die Regelvergütung des Zwangsverwalters grundsätzlich pauschal auf das 1,5-fache angehoben werden.
Keine automatische Verdoppelung
Im Verfahren V ZB 8/05 setzte der BGH die Vergütung einschließlich Umsatzsteuer auf insgesamt 92.756,51 Euro fest. Eine darüber hinausgehende Erhöhung auf das Doppelte der Regelvergütung lehnte der Senat ab. Besondere Schwierigkeiten oder ein außergewöhnlicher Aufwand, die eine solche weitere Anhebung rechtfertigen könnten, waren nach den festgestellten Umständen nicht ausreichend gegeben.
Der Beschluss verdeutlicht zugleich, dass die betreibende Gläubigerin durch die Vergütungsfestsetzung beschwert sein kann. Das gilt insbesondere wegen ihrer subsidiären Haftung für die Vergütung, soweit die Masse nicht ausreicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Vergütungen in älteren Zwangsverwaltungsverfahren können pauschal angepasst werden.
- Für die Jahre 2000 bis 2003 ist regelmäßig das 1,5-fache der alten Regelvergütung ein Orientierungspunkt.
- Eine noch höhere Vergütung setzt besondere einzelfallbezogene Umstände voraus.
- Betreibende Gläubiger müssen die mögliche subsidiäre Haftung für Verwaltervergütung einplanen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur wirtschaftlich angemessenen Vergütung professioneller Zwangsverwaltung ein.
