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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütung des Zwangsverwalters bei Gewerbebetrieb

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Vergütung eines Zwangsverwalters bei Fortführung eines Gewerbebetriebs nach Zeitaufwand zu berechnen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Januar 2023 im Verfahren V ZB 23/22 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Der Verwalter war in einem Zwangsverwaltungsverfahren über Grundbesitz bestellt worden, auf dem sich ein Biomassekraftwerk befand. Er führte diesen Betrieb fort und beantragte für seine Tätigkeit eine Vergütung von 238.473,55 Euro, berechnet als Prozentsatz der erzielten Einnahmen und nicht eingezogener Forderungen.

Keine Vergütung nach Miet- und Pachteinnahmen

Der Zwangsverwalter stützte seine Berechnung auf § 18 Abs. 1 ZwVwV. Diese Vorschrift sieht bei Grundstücken, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, regelmäßig eine prozentuale Vergütung aus den eingezogenen Bruttomieten oder Bruttopachten vor. Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Regelung nicht auf die Fortführung eines Gewerbebetriebs übertragen werden kann.

Ein auf dem Grundstück betriebenes Biomassekraftwerk ist keine Nutzung durch Vermieten oder Verpachten. Der Umstand, dass der Betrieb grundstücksbezogen ist und Einnahmen erwirtschaftet, genügt nicht, um § 18 ZwVwV entsprechend anzuwenden.

Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbebetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand.

Zeitaufwand als maßgeblicher Ansatz

Für andere Nutzungsformen enthält § 19 Abs. 1 ZwVwV eine Auffangregelung. Danach ist die Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bestimmen. Eine Abrechnung auf Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen oder nicht eingezogener Forderungen scheidet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs aus.

Der BGH verweist zudem darauf, dass die Tätigkeit eines Zwangsverwalters nicht ohne Weiteres mit derjenigen eines Insolvenzverwalters vergleichbar ist. Dass die Vergütung im Einzelfall niedriger ausfallen kann als bei insolvenzrechtlichen Maßstäben, rechtfertigt keine entsprechende Anwendung der Vergütungsregel für Miet- und Pachterträge.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen mit gewerblich genutzten Immobilien erheblich. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Fortführung eines Betriebs ist von Vermietung und Verpachtung abzugrenzen.
  • § 18 ZwVwV gilt nicht entsprechend für Gewerbebetriebe.
  • Maßgeblich ist grundsätzlich der dokumentierte Zeitaufwand.
  • Vergütungsanträge sollten die konkrete Tätigkeit nachvollziehbar darstellen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vergütung in komplexen Zwangsverwaltungen ein.

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