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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütung bei hohen Immobilienwerten im Insolvenzverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell präzisiert, wann belastete Immobilienwerte in die Vergütungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters einfließen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 im Verfahren IX ZB 51/19 über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Verfahren mit erheblichem Immobilienvermögen entschieden. Die Schuldnerin war eine Besitzgesellschaft, deren wesentliches Vermögen ein Grundstück mit einem angenommenen Wert von 196 Millionen Euro war. Streit bestand darüber, ob und in welchem Umfang dieser Wert trotz Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen war und welche Zuschläge auf die Vergütung gerechtfertigt sind.

Erhebliche Befassung mit belasteten Vermögenswerten

Der BGH stellt klar, dass Aus- oder Absonderungsrechte nicht schon deshalb zur Berechnungsgrundlage hinzugerechnet werden, weil sie wirtschaftlich bedeutsam sind. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang gerade mit dem betreffenden Vermögensgegenstand befasst hat.

Dazu genügt nicht jede Tätigkeit mit Bezug zum Grundstück oder zu Grundpfandrechten. Der Verwalter muss konkret darlegen, welche Tätigkeiten er im Einzelfall entfaltet hat und weshalb diese das gewöhnliche Maß der vorläufigen Insolvenzverwaltung deutlich überschritten haben.

Erforderlich ist ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat.

Mieten, Grundpfandrechte und Zuschläge

Der Senat betont außerdem, dass die bloße Vereinbarung mit Grundpfandrechtsgläubigern, Mieten aus laufenden Mietverhältnissen einzuziehen und zu verteilen, für sich allein keine erhebliche Befassung mit dem Grundstück oder dem Grundpfandrecht darstellt. Für große Immobilienmassen ist daher sorgfältig zwischen werterhöhender Berechnungsgrundlage und tatsächlich vergütungsrelevantem Mehraufwand zu unterscheiden.

Auch bei Zuschlägen verlangt der BGH eine Gesamtbetrachtung. Einzelne Umstände dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Tätigkeiten, die bereits über eine erhöhte Berechnungsgrundlage vergütet werden, können nicht nochmals einen Zuschlag rechtfertigen. Bei Unternehmensfortführung gibt es zudem keinen festen Mindestzuschlag; maßgeblich bleibt der konkrete zusätzliche Aufwand.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit Immobilienvermögen, Grundpfandrechten und laufenden Mietverhältnissen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Hohe Immobilienwerte führen nicht automatisch zu einer höheren Vergütungsgrundlage.
  • Aus- und Absonderungsrechte erfordern konkreten Vortrag zur erheblichen Befassung.
  • Mieteinzug zugunsten von Grundpfandrechtsgläubigern genügt allein nicht.
  • Zu- und Abschläge müssen in einer Gesamtbetrachtung ohne Doppelverwertung bemessen werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur wirtschaftlichen Einordnung großer Immobilienwerte in Insolvenzverfahren ein.

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