Das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 13. August 2019 im Verfahren 4 T 154/19 über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden. Betroffen war eine Schuldnerin, die Eigentümerin einer großen Hotelimmobilie war und als Besitzgesellschaft fungierte. Im Eröffnungsverfahren ging es unter anderem um die Bewertung der Immobilie, drittrechtsbelastete Vermögensgegenstände, Unternehmensfortführung, Sanierungsbemühungen und die Frage, welche Zuschläge oder Abschläge bei der Vergütung anzusetzen sind.
Bewertung nach stichtagsbezogenen Erkenntnissen
Das Landgericht bestätigte die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts und wies die sofortige Beschwerde zurück. Für die Berechnungsgrundlage der Vergütung kommt es auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag an. Dabei sind nach der Entscheidung diejenigen Erkenntnisquellen zu nutzen, die eine stichtagsbezogene Bewertung tragen und bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt verfügbar sind.
Bei einer wertprägenden Immobilie können daher auch Erkenntnisse aus einem Investoren- oder Bieterprozess Bedeutung haben, soweit sie Rückschlüsse auf den maßgeblichen Wert erlauben. Die Schuldnerin hatte niedrigere Werte und eine Kürzung wegen Drittrechten geltend gemacht; das Gericht folgte dem nicht.
Für den maßgeblichen Stichtag sind die Erkenntnisquellen zu nutzen, die die stichtagsbezogene Bewertung tragen.
Zuschläge für Fortführung und Sanierungsbemühungen
Das Gericht befasste sich außerdem mit Zuschlägen zur Regelvergütung. Die Unternehmensfortführung gehört nicht zum fiktiven Normalverfahren des vorläufigen Insolvenzverwalters und kann deshalb zuschlagwürdig sein. Auch Sanierungsbemühungen können im Einzelfall einen Zuschlag rechtfertigen, weil die in § 3 InsVV genannten Beispiele nicht abschließend sind.
Von Bedeutung war zudem die Befassung mit drittrechtsbelasteten Vermögensgegenständen und sicherungshalber abgetretenen Forderungen. Gerade bei immobilienbezogenen Insolvenzverfahren kann dies Schnittstellen zur Zwangsverwaltung, zu Absonderungsrechten und zur wirtschaftlichen Sicherung der Masse betreffen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit Immobilienbezug, Sicherungsrechten und möglicher kalter Zwangsverwaltung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hängt maßgeblich von der zutreffenden Berechnungsgrundlage ab.
- Immobilienwerte können anhand verfügbarer stichtagsbezogener Erkenntnisse bewertet werden.
- Unternehmensfortführung und Sanierungsbemühungen können Zuschläge rechtfertigen.
- Drittrechte und Absonderungsrechte sind bei der Vergütungsprüfung sorgfältig einzuordnen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Entscheidung zur Vergütung in immobiliengeprägten Insolvenzverfahren und zum Verhältnis von Insolvenzverwaltung, Sicherungsrechten und Verwertungsinteressen ein.