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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Vergütung bei Absonderungsrechten in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell präzisiert, wann die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. September 2006 im Verfahren IX ZB 230/05 über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden. Die Schuldnerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Vermögen im Wesentlichen aus zwei wertausschöpfend belasteten Grundstücken mit Mieteinnahmen bestand. Nach Rücknahme des Insolvenzantrags stritten die Beteiligten darüber, ob und in welcher Höhe die Befassung mit Grundstücken, Mieten und Sicherungsrechten bei der Vergütung zu berücksichtigen ist.

Neue Linie zur Berechnungsgrundlage

Der BGH stellt klar, dass seine inzwischen geänderte Rechtsprechung zur Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter zu beachten ist. Danach werden Gegenstände, die fremden Rechten unterliegen oder wertausschöpfend belastet sind, nicht schon deshalb mit ihrem Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage eingestellt, weil sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen befasst hat.

Beschäftigt sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten, kommt vielmehr ein Zuschlag zur Vergütung in Betracht. Die Tätigkeit wirkt sich dann nicht über den vollen Substanzwert des belasteten Grundstücks aus, sondern über eine angemessene Zuschlagsbemessung.

Die erhebliche Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag, nicht die Einbeziehung des vollen Werts belasteter Gegenstände in die Berechnungsgrundlage.

Abgrenzung zwischen nennenswert und erheblich

Im Verfahren IX ZB 230/05 hatte das Beschwerdegericht teilweise nur eine nennenswerte, teilweise eine erhebliche Befassung mit den Grundstücken und den Mieteinnahmen angenommen. Der BGH beanstandete, dass die frühere Berechnungsweise zugrunde gelegt worden war. Zudem durfte dieselbe Tätigkeit nicht doppelt berücksichtigt werden, etwa einmal über Mieten und zusätzlich über den Substanzwert des vermieteten Grundstücks.

Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht muss erneut prüfen, welche Tätigkeiten tatsächlich erheblich waren und welcher Zuschlag hierfür sachgerecht ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Gläubiger mit Grundpfandrechten, Schuldner und Insolvenzgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Belastete Grundstücke erhöhen die Berechnungsgrundlage nicht automatisch mit ihrem Verkehrswert.
  • Eine erhebliche Befassung mit Absonderungsrechten kann einen Zuschlag rechtfertigen.
  • Nennenswerte und erhebliche Tätigkeiten sind sorgfältig zu unterscheiden.
  • Dieselbe Tätigkeit darf bei der Vergütung nicht doppelt verwertet werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vergütung in immobilienbezogenen Insolvenzeröffnungsverfahren ein.

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