Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 im Verfahren IX ZB 105/00 über die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden. Anlass war ein Insolvenzverfahren, in dem bei der Vergütungsfestsetzung auch Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet waren. Die Schuldnerin wandte sich dagegen und meinte, maßgeblich könne nur die unbelastete Masse sein.
Verwaltetes Vermögen als Ausgangspunkt
Der BGH stellt klar, dass für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgeblich ist. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind einzubeziehen, soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in nennenswertem Umfang befasst hat.
Entscheidend ist danach nicht, welches Ergebnis eine spätere oder nur gedachte Verwertung voraussichtlich erbracht hätte. Eine solche Prognose würde das Vergütungsfestsetzungsverfahren erheblich belasten und ist nach der Entscheidung grundsätzlich nicht erforderlich.
Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist für die Berechnungsgrundlage grundsätzlich unerheblich.
Abschläge bei belasteten Gegenständen
Im Verfahren IX ZB 105/00 betont der Senat zugleich, dass die Einbeziehung belasteter Gegenstände nicht automatisch zu einer ungekürzten höheren Vergütung führt. Wenn die Wertberechnung in erheblichem Umfang auf aus- oder absonderungsbelastetem Vermögen beruht, ist regelmäßig ein Abschlag geboten, sofern die Bearbeitung dieser Rechte keinen erheblichen Teil der Tätigkeit ausgemacht hat.
Auch Zuschläge für besondere Tätigkeiten sind differenziert zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang sich die besondere Tätigkeit gerade auf die Aus- oder Absonderungsrechte bezogen hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat außerdem regelmäßig nicht die Aufgabe, Schuldnervermögen im Sinne der insolvenzrechtlichen Verwertungsvorschriften bereits selbst zu verwerten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzgerichte, vorläufige Insolvenzverwalter, Schuldner und absonderungsberechtigte Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Belastete Gegenstände können in die Berechnungsgrundlage einfließen.
- Voraussetzung ist eine nennenswerte Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
- Eine hypothetische Verwertungsprognose ist grundsätzlich nicht maßgeblich.
- Abschläge bleiben wichtig, wenn belastete Werte die Berechnung stark erhöhen, aber nur begrenzt bearbeitet wurden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vergütung in Insolvenzverfahren mit dinglich belastetem Vermögen ein.
