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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütung des Sequesters bei Grundstücksanspruch

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie die Vergütung eines nach § 848 ZPO bestellten Sequesters festzusetzen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 55/05 über die Vergütung eines Sequesters in der Zwangsvollstreckung entschieden. Gläubiger hatten einen Anspruch des Schuldners auf Auflassung eines Grundstücks pfänden lassen. Zur Entgegennahme des Grundstücks und zur Annahme der Auflassung als Vertreter des Schuldners wurde ein Sequester bestellt. Nach späterer Aufhebung der Bestellung stritten Sequester und Gläubiger über die Höhe der zu erstattenden Vergütung.

Festsetzung durch das Bestellungsgericht

Der BGH stellt klar, dass die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, durch das Gericht festzulegen ist, das den Sequester bestellt hat. Die Bestellung dient der Pfändung von Herausgabe- und Auflassungsansprüchen und ist damit Teil der Zwangsvollstreckung.

Wegen der Nähe zur Zwangsverwaltung kann das Gericht die Vergütung im Streitfall durch Beschluss festsetzen. Maßgeblich sind Art, Umfang und Leistung des Sequesters. Regelmäßig ist dabei auf die Grundsätze der Zwangsverwaltervergütung zurückzugreifen.

Die Vergütung eines nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequesters bestimmt sich in Anlehnung an die Zwangsverwaltervergütung nach dem Zeitaufwand.

Keine Bemessung nach Grundstückswert

Im Verfahren V ZB 55/05 lehnte der Senat eine Vergütung nach dem Verkehrswert des Grundstücks ab. Der Sequester hatte das Grundstück nicht zu verwalten oder zu verwerten. Auch die Durchsetzung des gepfändeten Auflassungsanspruchs war nicht seine Aufgabe, sondern Sache der Gläubiger.

Seine Tätigkeit beschränkte sich im Kern darauf, die Erfüllung des Auflassungsanspruchs entgegenzunehmen und die hierfür notwendige Mitwirkung zu erbringen. Deshalb ist eine zeitaufwandsbezogene Vergütung sachgerecht. Der BGH setzte die von den Gläubigern zu erstattende Vergütung auf insgesamt 1.136,80 Euro fest.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Sequester und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Sequestervergütung wird vom bestellenden Gericht festgesetzt.
  • Bei § 848 ZPO ist regelmäßig der Zeitaufwand maßgeblich.
  • Der Grundstückswert ist nicht automatisch Grundlage der Vergütung.
  • Gläubiger sollten die Kosten einer Sequesterbestellung vorab realistisch einkalkulieren.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kostenkontrolle bei der Vollstreckung in grundstücksbezogene Herausgabe- und Auflassungsansprüche ein.

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