Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 im Verfahren IX ZB 157/05 über vergütungsrechtliche Fragen nach der freihändigen Veräußerung belasteter Grundstücke im Insolvenzverfahren entschieden. Ein Insolvenzverwalter begehrte eine zusätzliche Vergütung aus einem Kostenbeitrag, den eine absonderungsberechtigte Gläubigerbank nach der Grundstücksverwertung an die Masse geleistet hatte. Die Vorinstanzen hatten eine weitere Vergütung insoweit abgelehnt.
Kostenbeitrag und Absonderungsrechte
Bei belasteten Grundstücken kann die freihändige Verwertung durch den Insolvenzverwalter wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn hierdurch eine Verwertung außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens erreicht wird und absonderungsberechtigte Gläubiger beteiligt sind. Fließt der Masse ein Kostenbeitrag zu, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang dieser Betrag vergütungsrechtlich zusätzlich berücksichtigt werden darf.
Der BGH lässt offen, ob § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV bei freihändiger Verwertung belasteter Grundstücke entsprechend herangezogen werden kann, wenn der Kostenbeitrag auch den Feststellungsaufwand des Insolvenzverwalters abgilt. Im konkreten Fall war dies nicht entscheidungserheblich, weil der vereinbarte Gesamtkostenbeitrag nicht danach aufgeschlüsselt war, welcher Anteil auf Feststellungsaufwand entfiel.
Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, wenn dadurch die Bemühungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt vergütet würden.
Keine doppelte Vergütung
Im Verfahren IX ZB 157/05 war der Kostenbeitrag bereits in die vergütungswirksame Masse eingeflossen. Dadurch kam er dem Insolvenzverwalter im Rahmen der allgemeinen Vergütungsstaffel zugute. Eine zusätzliche Vergütung nach den Regeln über Feststellungskosten kommt nach dem BGH allenfalls alternativ in Betracht.
Erforderlich wäre dann eine Vergleichsberechnung. Der Verwalter kann denselben wirtschaftlichen Beitrag nicht zugleich über die Masseerhöhung und zusätzlich als besondere Feststellungsvergütung nutzen. Die Rechtsbeschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, absonderungsberechtigte Banken und Gläubiger bei immobilienbezogenen Insolvenzverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Kostenbeiträge bei freihändiger Grundstücksverwertung sollten klar aufgeschlüsselt werden.
- Vergütungsrechtlich ist zwischen Massezufluss und besonderem Feststellungsaufwand zu unterscheiden.
- Eine doppelte Berücksichtigung desselben Kostenbeitrags scheidet aus.
- Bei belasteten Immobilien bleibt die Abstimmung mit absonderungsberechtigten Gläubigern sorgfältig zu dokumentieren.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vergütung bei insolvenzrechtlicher Grundstücksverwertung ein.
