ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Vergütung der gerichtlichen Verwaltung nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Verwalter nach § 94 ZVG seine Vergütung grundsätzlich nur vom Ersteher verlangen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2015 im Verfahren IX ZR 172/14 über die Vergütung einer gerichtlichen Verwaltung nach Zuschlag entschieden. In einer Teilungsversteigerung wurde den Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Auf Antrag einer Miteigentümerin ordnete das Gericht bis zur Zahlung des Bargebots die gerichtliche Verwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Verwalter.

Verwaltung für Rechnung des Erstehers

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG findet die gerichtliche Verwaltung nach dem Zuschlag für Rechnung des Erstehers statt. Der BGH leitet daraus ab, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters grundsätzlich nur gegen den Ersteher besteht. Ein Anspruch gegen den Gläubiger oder Beteiligten, der die Verwaltung beantragt hat, folgt daraus nicht.

Das gilt auch dann, wenn die Verwaltung keine Erträge erwirtschaftet. Der Verwalter kann seine Vergütung in einem solchen Fall nicht ersatzweise von dem antragstellenden Gläubiger verlangen. Entscheidend ist die gesetzliche Zuordnung der Sicherungsverwaltung zur Sphäre des Erstehers.

Wird nach dem Zuschlag bis zur Zahlung des Meistgebots die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher zu.

Schutz der Gläubiger bis zur Zahlung

Die gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG dient dem Schutz der Gläubiger in der Zwischenphase nach Zuschlag und vor Zahlung des baren Meistgebots. Mit dem Zuschlag wird der Ersteher bereits Eigentümer. Er kann Nutzungen ziehen, in Mietverhältnisse eintreten und tatsächliche Verfügungen treffen. Zugleich besteht das Risiko, dass das Meistgebot noch nicht bezahlt ist.

Die Verwaltung soll deshalb verhindern, dass Grundstückswerte vor Zahlung des Meistgebots beeinträchtigt werden. Diese Sicherungsfunktion ändert jedoch nichts daran, dass die Maßnahme gesetzlich für Rechnung des Erstehers erfolgt. Die Möglichkeit, vom Antragsteller einen Vorschuss anzufordern, begründet nach der Entscheidung keinen eigenen Zahlungsanspruch des Verwalters nach Aufhebung der Verwaltung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Beteiligte nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die gerichtliche Verwaltung nach § 94 ZVG ist von der normalen Zwangsverwaltung zu unterscheiden.
  • Vergütungsschuldner des Verwalters ist grundsätzlich der Ersteher.
  • Der Antragsteller haftet nicht allein deshalb, weil er die Sicherungsverwaltung beantragt hat.
  • Vor Anordnung und Aufhebung der Verwaltung sollten Vorschuss- und Vergütungsfragen frühzeitig geklärt werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Kostenverantwortung in der sensiblen Phase zwischen Zuschlag und Zahlung des Meistgebots ein.

ZuschlagGerichtliche Verwaltung94 ZVGMeistgebot

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.