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Verfahrensrecht

Vergleich des Zwangsverwalters über Mietansprüche

Das Landgericht Krefeld hat aktuell über Schadensersatzansprüche gegen einen Zwangsverwalter nach Abschluss eines Vergleichs mit einer früheren Mieterin entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 26. August 2008 im Verfahren 5 O 356/07 über eine Schadensersatzklage gegen einen früheren Zwangsverwalter entschieden. Der Kläger war Eigentümer eines gewerblich vermieteten Grundstücks. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestanden Streitigkeiten über Gebäudeschäden, zurückgelassene Gegenstände und mögliche Nutzungsentschädigung. Während der später angeordneten Zwangsverwaltung schloss der Zwangsverwalter mit der früheren Mieterin einen Vergleich über 75.000 Euro.

Reichweite der Zwangsverwaltung

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und in welchem Umfang der Zwangsverwalter Ansprüche aus einem bereits beendeten Mietverhältnis zur Masse ziehen und darüber disponieren durfte. Die frühere Mieterin hatte das Objekt bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgegeben, es standen aber noch Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis und dem Zustand des Gebäudes im Raum.

Das Verfahren zeigt, dass zwischen laufenden Nutzungs- und Mietansprüchen während der Zwangsverwaltung einerseits und sonstigen Schadensersatzansprüchen aus der Zeit vor der Beschlagnahme andererseits sorgfältig zu unterscheiden ist. Diese Abgrenzung kann auch für die Vergütung des Zwangsverwalters und für die Frage bedeutsam sein, welche Beträge der Verwaltungsmasse zuzurechnen sind.

Bei Ansprüchen aus einem früheren Mietverhältnis ist im Rahmen der Zwangsverwaltung genau zu prüfen, ob sie von der Beschlagnahme erfasst werden.

Keine Haftung allein wegen ungünstiger Einigung

Der Kläger verlangte Schadensersatz und machte geltend, der Vergleich habe seine Rechtsposition beeinträchtigt. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Für eine Haftung des Zwangsverwalters genügt nicht, dass ein früherer Eigentümer die spätere Vergleichslösung für wirtschaftlich unzureichend hält.

Erforderlich wäre eine pflichtwidrige und zurechenbar schädigende Amtsführung. Bei der Beurteilung spielen die damalige Prozesslage, Verjährungsrisiken, die Zuordnung der Forderungen zur Zwangsverwaltungsmasse und die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Einigung eine zentrale Rolle.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen gewerblich genutzter Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ansprüche aus früheren Mietverhältnissen müssen zeitlich und rechtlich genau zugeordnet werden.
  • Vergleiche des Zwangsverwalters sind an Pflichtenkreis, Massebezug und Prozessrisiko zu messen.
  • Schadensersatz gegen den Zwangsverwalter setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus.
  • Verjährungs- und Durchsetzungsrisiken können eine vergleichsweise Lösung rechtfertigen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Einordnung zur Haftung des Zwangsverwalters und zur Behandlung streitiger Miet- und Schadensersatzansprüche ein.

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