Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juni 2007 im Verfahren IX ZR 219/05 über den Schutz eines Anfechtungsgläubigers bei Grundstücksübertragungen entschieden. Streitgegenstand war, ob ein Gläubiger, der seinen anfechtungsrechtlichen Zugriff durch ein im Grundbuch eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesichert hatte, von einem später gesicherten Gläubiger den Rangrücktritt dessen Zwangssicherungshypothek verlangen kann. Der Fall betrifft damit das Zusammenspiel von Anfechtung, Grundbuchsicherung und Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.
Richterliches Verfügungsverbot statt Vormerkung
Der BGH stellt klar, dass der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück nicht durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden kann. Der Anspruch richtet sich nicht auf Rückauflassung oder Einräumung eines dinglichen Rechts, sondern auf Wiederherstellung der Zugriffslage für die Vollstreckung.
Als Sicherungsmittel kommt deshalb im einstweiligen Rechtsschutz ein richterliches Verfügungsverbot nach § 938 Abs. 2 ZPO in Betracht. Wird dieses Verbot eingetragen, wirkt es nicht als rangfähiges Recht, sondern über die relative Unwirksamkeit späterer entgegenstehender Verfügungen.
Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später eingetragenen Zwangshypothek den Rangrücktritt verlangen.
Priorität zwischen mehreren Verboten
Im Verfahren IX ZR 219/05 hatten beide Gläubiger vor Eintragung ihrer Zwangssicherungshypotheken richterliche Verfügungsverbote erwirkt. Entscheidend war, welches Verbot zuerst wirksam wurde. Der BGH bestätigt, dass ein späteres Verfügungsverbot gegenüber dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger relativ unwirksam ist.
Die später eingetragenen Zwangssicherungshypotheken konnten daher die durch das ältere Verfügungsverbot gesicherte Zugriffslage nicht verdrängen. Der begünstigte Gläubiger konnte nach § 888 Abs. 2 BGB verlangen, dass die vorrangig eingetragenen Rechte im maßgeblichen Umfang hinter seine eigenen Zwangshypotheken zurücktreten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Anfechtungsgegner und Grundbuchbeteiligte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Duldungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz ist nicht vormerkungsfähig.
- Ein richterliches Verfügungsverbot kann den Zugriff auf ein weggegebenes Grundstück sichern.
- Bei konkurrierenden Verfügungsverboten kommt es auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit an.
- Spätere Zwangssicherungshypotheken können gegenüber dem älter geschützten Gläubiger rangmäßig zurücktreten müssen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Sicherung anfechtungsrechtlicher Vollstreckungsansprüche und zur Rangordnung im Grundbuch ein.
