ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesverfassungsgericht, Sitzungssaalgebäude Karlsruhe
Foto: lorenz.fotodesign · Bundesverfassungsgericht · Pressefoto BVerfG
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Fristgerechte Begründung bei Zuschlagsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell betont, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung eines Zuschlags innerhalb der Monatsfrist substantiiert begründet sein muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2018 im Verfahren 2 BvR 2126/17 eine Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Betroffen war eine Ersteherin, der das Amtsgericht Luckenwalde den Zuschlag für ein Grundstück erteilt hatte. Das Landgericht Potsdam hob den Zuschlag später auf und versagte ihn, weil es die Bestellung eines Zustellungsvertreters für den Schuldner als unwirksam ansah.

Streit um aufgehobenen Zuschlag

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durch den Zuschlag Eigentum erworben, das Grundstück später bebaut und zum Lebensmittelpunkt ihrer Familie gemacht. Sie rügte unter anderem eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Inhaltlich ging es damit um die Frage, wie weit der Schutz des Erstehers reicht, wenn ein Zuschlagsbeschluss nachträglich im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch nicht in der Sache. Maßgeblich war, dass die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist nicht ausreichend begründet wurde. Zwar ging ein Beschwerdeschriftsatz per Telefax ein; die angegriffenen Entscheidungen und weiteren Unterlagen wurden aber erst nach Fristablauf nachgereicht.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Anforderungen an die Begründung

Das Gericht stellte klar, dass innerhalb der Monatsfrist nicht nur die Verfassungsbeschwerde selbst eingelegt, sondern auch so begründet werden muss, dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist. Dazu gehört regelmäßig, die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihren wesentlichen Inhalt so darzustellen, dass die behauptete Grundrechtsverletzung nachvollzogen werden kann.

Eine bloße Bezugnahme auf Gerichtsakten oder später nachgereichte Anlagen reicht nicht aus. Gerade bei komplexen Zwangsversteigerungsverfahren müssen die tragenden Erwägungen der Fachgerichte und die eigene verfassungsrechtliche Kritik daran innerhalb der Frist erkennbar sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass formale Anforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhebliche praktische Bedeutung haben. Wer sich gegen die Aufhebung eines Zuschlags oder andere schwerwiegende Entscheidungen in der Zwangsversteigerung wendet, muss die Monatsfrist des § 93 BVerfGG sorgfältig beachten.

  • Die angegriffenen Entscheidungen sollten fristgerecht vollständig vorgelegt werden.
  • Hilfsweise muss ihr wesentlicher Inhalt präzise wiedergegeben werden.
  • Die behauptete Grundrechtsverletzung ist konkret mit der Begründung der Fachgerichte zu verknüpfen.
  • Wiedereinsetzung setzt eine schlüssige Darlegung fehlenden Verschuldens voraus.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtlich wichtigen Hinweis ein: Auch bei gewichtigen Eigentumsfragen kann eine unzureichende fristgerechte Begründung den Zugang zur verfassungsgerichtlichen Sachprüfung verhindern.

ZuschlagFristArt. 14 GGBVerfGG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.