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Materielles Recht

Verfallklausel für Wohngeld bei Zwangsverwaltung

Das Landgericht Köln hat aktuell entschieden, dass eine WEG-Verfallklausel für Wohngeldvorschüsse bei Zwangsverwaltung, Insolvenz oder Zwangsversteigerung eingeschränkt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20. Februar 2014 im Verfahren 29 S 181/13 über Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu Wirtschaftsplan, Verfallklausel und Verwalterbestellung entschieden. Streitpunkt war unter anderem eine Regelung, wonach bei Rückstand mit mehr als zwei Wohngeldraten der gesamte restliche Jahreswohngeldvorschuss sofort fällig werden sollte, diese Verfallklausel aber bei Zwangsverwaltung, Insolvenz, rechtsgeschäftlichem Erwerb oder Zwangsversteigerung nicht gelten sollte.

Stundung und Verfallklausel im Wirtschaftsplan

Die Eigentümergemeinschaft hatte den Jahresbeitrag grundsätzlich beschlossen, die Zahlung aber nach Maßgabe monatlicher Wohngeldvorauszahlungen gestundet. Zugleich sollte die Stundung entfallen, wenn ein Eigentümer mit mehr als zwei Monatsraten in Rückstand gerät. Die angegriffene Ausnahme bestimmte, dass dieser Verfallmechanismus bei besonderen Verwertungssituationen wie Zwangsverwaltung, Insolvenz oder Zwangsversteigerung nicht eingreift.

Das Amtsgericht hatte die Anfechtung insoweit abgewiesen; das Landgericht bestätigte diese Bewertung und wies die Berufung zurück. Die Regelung berührte nach der gerichtlichen Einordnung nicht die grundsätzliche Fälligkeit der Wohngeldzahlung, sondern nur die Stundungs- und Verfallregelung innerhalb des Wirtschaftsplans.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn wurde zurückgewiesen.

Besondere Bedeutung bei Insolvenz und ZVG-Verfahren

Im Verfahren 29 S 181/13 war wesentlich, dass Hausgeld- und Wohngeldansprüche in Insolvenz-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungssituationen besondere praktische Folgen haben können. Eine unbedachte Gesamtfälligstellung kann die rechtliche Einordnung und Durchsetzung der Forderungen erschweren oder zumindest nicht den beabsichtigten Effekt erreichen.

Die Kammer beanstandete die Ausnahme von der Verfallklausel nicht. Gerade bei laufenden Verfahren ist es für Gemeinschaften wichtig, die Anspruchsentstehung, Fälligkeit und Durchsetzung der Wohngeldforderungen so zu strukturieren, dass sie mit den insolvenz- und vollstreckungsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar bleibt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, säumige Eigentümer und Beteiligte an Zwangsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Verfallklauseln für Wohngeldvorschüsse müssen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
  • Ausnahmen bei Zwangsverwaltung, Insolvenz und Zwangsversteigerung können sachgerecht sein.
  • WEG-Beschlüsse sollten zwischen Jahresfälligkeit, monatlicher Stundung und Verfallfolge klar unterscheiden.
  • Für spätere Vollstreckung und Forderungsanmeldung ist eine saubere Beschlussfassung zentral.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Entscheidung zur Gestaltung von Wohngeldbeschlüssen mit Bezug zu Zwangsverwaltung, Insolvenz und Zwangsversteigerung ein.

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