Das Landgericht Kleve hat mit Beschluss vom 2. Februar 2011 im Verfahren 4 T 6/11 über die Verfahrenskostenstundung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden. Der Schuldner hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und zugleich Stundung der Verfahrenskosten begehrt. Er war jedoch hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks mit einem angegebenen Verkehrswert von etwa 150.000 Euro. Das Amtsgericht Kleve lehnte die Stundung ab; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Grundvermögen als künftige Insolvenzmasse
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO kommt eine Stundung der Verfahrenskosten nur in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Landgericht stellt klar, dass hierbei auf die künftige Insolvenzmasse abzustellen ist. Dazu gehört nach § 35 InsO auch unbewegliches Vermögen.
Anders als bei der Prozesskostenhilfe ist nicht im Einzelfall zu prüfen, ob dem Schuldner die Verwertung des Grundstücks persönlich zumutbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus dem vorhandenen Vermögen die Verfahrenskosten aufgebracht werden können.
Nach § 35 InsO gehört zur künftigen Insolvenzmasse auch das unbewegliche Vermögen des Schuldners.
Teilungsversteigerung als Verwertungsmöglichkeit
Im konkreten Fall stand dem hälftigen Grundstücksanteil des Schuldners eine Grundschuld gegenüber, die nach der Bewertung des Gerichts den vorhandenen Wert nicht aufzehrte. Es war nicht ersichtlich, weshalb ein freihändiger Verkauf des Miteigentumsanteils, etwa an den anderen Miteigentümer, nicht möglich sein sollte.
Das Landgericht verwies zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Teilungsversteigerung nach §§ 749, 753 BGB in Verbindung mit §§ 180 ff. ZVG. Diese kann ein Miteigentümer grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers betreiben. Die Rechte des Grundpfandgläubigers werden im Versteigerungsverfahren über das geringste Gebot berücksichtigt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner mit Immobilien- oder Miteigentumsanteilen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Grundvermögen ist bei der Prüfung der Verfahrenskostenstundung einzubeziehen.
- Eine Stundung scheidet aus, wenn kurzfristig verwertbare Masse vorhanden ist.
- Auch ein Miteigentumsanteil kann verwertbar sein.
- Die Teilungsversteigerung kann eine realistische Verwertungsmöglichkeit darstellen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass Immobilienvermögen im Insolvenzverfahren nicht nur wirtschaftlich, sondern auch verfahrenskostenrechtlich sorgfältig zu prüfen ist.