Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2022 im Verfahren V ZB 2/20 über Gebühren in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Gläubigerin betrieb die Versteigerung zweier hälftiger Miteigentumsanteile an einer Eigentumswohnung gegen zwei Schuldner, die für dieselbe Forderung gesamtschuldnerisch hafteten. Streitpunkt war, ob die 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Ziffer 1 VV RVG zweimal oder nur einmal als beizutreibende Vollstreckungskosten anzusetzen war.
Mehrere Anteile, aber eine Angelegenheit
Der BGH stellt zunächst klar, dass Miteigentumsanteile vollstreckungsrechtlich wie selbständige Grundstücke behandelt werden können. Beantragt ein Gläubiger die Zwangsversteigerung mehrerer Miteigentumsanteile, können daher zunächst mehrere Verfahren im Sinne des ZVG betroffen sein. Eine einheitliche Aktenführung oder ein einheitliches Aktenzeichen ändert daran allein nichts.
Gebührenrechtlich kam es im entschiedenen Fall jedoch darauf an, ob die Tätigkeit dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG betraf. Der Senat bejahte dies, weil die Gläubigerin wegen einer einheitlichen Forderung gegen gesamtschuldnerisch haftende Miteigentümer vorging und die Versteigerung der Anteile in engem innerem Zusammenhang stand.
Vertritt der Anwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, handelt es sich um eine Angelegenheit.
Verbindung nach § 18 ZVG
Der Beschluss grenzt außerdem die verfahrensrechtliche Verbindung nach § 18 ZVG von der gebührenrechtlichen Bewertung ab. Eine Verbindung mehrerer Versteigerungsverfahren kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, etwa durch einen einheitlichen Anordnungsbeschluss. Für die Frage bereits entstandener Gebühren ist aber zusätzlich das RVG maßgeblich.
Im Ergebnis blieb es bei nur einer 0,4-Verfahrensgebühr. Die von der Gläubigerin zusätzlich geltend gemachte zweite Gebühr war nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO beizutreiben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Kostenansätze in Zwangsversteigerungen von Miteigentumsanteilen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Miteigentumsanteile können vollstreckungsrechtlich getrennt zu betrachten sein.
- Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann gebührenrechtlich dennoch eine Angelegenheit vorliegen.
- Die Verbindung nach § 18 ZVG ersetzt nicht die Prüfung nach § 15 RVG.
- Beizutreibende Kosten sind im Versteigerungsverfahren sorgfältig zu berechnen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kostenstruktur bei der Versteigerung mehrerer Bruchteile eines Grundstücks ein.
