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Verfahrensrecht

Vereinigungsbaulast hindert getrennte Versteigerung nicht

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, dass eine Vereinigungsbaulast die getrennte Verwertung eines betroffenen Grundstücks in der Zwangsversteigerung nicht ausschließt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 15. August 2005 im Verfahren 6 T 196/05 über die Verkehrswertfestsetzung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Eigentümerin wandte sich gegen die Festsetzung, weil für mehrere Flurstücke eine Vereinigungsbaulast eingetragen war. Sie meinte, diese Baulast schließe eine getrennte Verwertung des versteigerten Grundstücks aus.

Baulast bleibt bestehen, verhindert aber nicht die Verwertung

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht stellte fest, dass die eingetragene Vereinigungsbaulast der getrennten Verwertung der betroffenen Grundstücke nicht entgegensteht. Die Bauaufsichtsbehörde hatte mitgeteilt, dass Eigentumsveränderungen an den Einzelgrundstücken die öffentlich-rechtliche Sicherung unberührt lassen. Die Baulast erlischt also nicht durch das Zwangsversteigerungsverfahren und wirkt auch gegenüber einem neuen Eigentümer fort.

Damit ist zwischen der Veräußerbarkeit des Grundstücks und der fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Bindung zu unterscheiden. Die Baulast kann die Nutzung und baurechtliche Behandlung beeinflussen, führt aber nicht automatisch dazu, dass ein einzelnes Grundstück nicht gesondert versteigert werden darf.

Eine auf mehreren Grundstücken eingetragene Vereinigungsbaulast hindert die getrennte Verwertung eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung nicht.

Verkehrswert und Beschwer des Schuldners

Im Verfahren 6 T 196/05 hatte der Sachverständige die Baulast bei der Wertermittlung berücksichtigt und zugleich unterstellt, dass eine getrennte Verwertung zulässig bleibt. Das Landgericht ließ offen, ob die Frage der Verwertbarkeit überhaupt im Beschwerdeverfahren gegen die Verkehrswertfestsetzung zu prüfen wäre. Jedenfalls stand die Baulast der getrennten Versteigerung nach der eingeholten Behördenauskunft nicht entgegen.

Ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass der Schuldner durch eine möglicherweise zu hohe Verkehrswertfestsetzung regelmäßig nicht beschwert ist. Eine Beschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Verkehrswerts kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen baurechtlich belasteter Grundstücke bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Baulasten sind bei der Wertermittlung und Objektprüfung sorgfältig zu berücksichtigen.
  • Eine Vereinigungsbaulast verhindert die Einzelversteigerung nicht automatisch.
  • Die Baulast bleibt auch nach Zuschlag öffentlich-rechtlich wirksam.
  • Bieter sollten die baurechtlichen Folgen einer Baulast vor Gebotsabgabe prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Baulasten, Verkehrswert und Verwertbarkeit in der Zwangsversteigerung ein.

BaulastVerkehrswertZwangsversteigerung74a ZVG

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