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Verfahrensrecht

Veräußerungsverbot bei GbR-Teilungsversteigerung

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, dass bei der Teilungsversteigerung von GbR-Grundbesitz ein Veräußerungsverbot nach § 23 ZVG bestehen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 3. September 2014 im Verfahren 6 T 218/14 über die Fortführung einer Teilungsversteigerung entschieden, die Grundbesitz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf. Grundlage war die Pfändung des Gesellschaftsanteils und des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters. Nachdem das Grundbuch zwischenzeitlich eine Eigentumsumschreibung auswies, hob das Amtsgericht das Verfahren auf. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg.

Teilungsversteigerung bei GbR-Grundbesitz

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob § 23 ZVG über § 180 Abs. 1 ZVG auch in einer Teilungsversteigerung Anwendung findet, wenn nicht Bruchteilseigentum eines Schuldners, sondern Grundbesitz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen ist. Das Amtsgericht hatte angenommen, dass wegen der Umschreibung im Grundbuch ein Verfahrenshindernis nach § 28 ZVG vorliege.

Das Landgericht unterschied den Fall jedoch von der Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils. Bei einer GbR kann der Gläubiger eines Gesellschafters regelmäßig nicht unmittelbar den Grundstücksanteil pfänden, sondern greift auf den Gesellschaftsanteil und den Auseinandersetzungsanspruch zu. Daraus kann ein besonderes Sicherungsbedürfnis folgen.

In der Teilungsversteigerung hinsichtlich des Grundbesitzes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht ein Veräußerungsverbot gemäß § 23 ZVG.

Schutz des Gläubigers vor Vereitelung

Nach Auffassung der Kammer wäre die effektive Rechtsverfolgung gefährdet, wenn während des laufenden Verfahrens durch gesellschaftsrechtliche oder grundbuchliche Veränderungen der Zugriff auf das Grundstück ohne Weiteres entzogen werden könnte. Der Verweis des § 180 Abs. 1 ZVG auf die Vorschriften des ZVG spricht nach der Entscheidung dafür, § 23 ZVG in dieser besonderen Konstellation entsprechend anzuwenden.

Das Landgericht hob deshalb die Aufhebung des Verfahrens auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Bonn zur Fortführung zurück. Zugleich ließ es die Rechtsbeschwerde zu, weil die Reichweite des Veräußerungsverbots bei GbR-Grundbesitz grundsätzliche Bedeutung hatte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Gesellschafter und Beteiligte an grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • GbR-Grundbesitz wirft in der Teilungsversteigerung eigene Sicherungsfragen auf.
  • § 23 ZVG kann bei gepfändetem Gesellschaftsanteil und Auseinandersetzungsanspruch relevant sein.
  • Grundbuchänderungen während des laufenden Verfahrens müssen vollstreckungsrechtlich geprüft werden.
  • Die Abgrenzung zur Teilungsversteigerung von Bruchteilseigentum ist entscheidend.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Beitrag zur Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Grundbuchrecht und Teilungsversteigerung ein.

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