Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 4. August 2005 im Verfahren 7 T 303/05 über die Folgen einer fehlerhaften Gebotszulassung in der Zwangsversteigerung entschieden. In einem Versteigerungstermin hatte der Schuldner Sicherheitsleistung für ein Gebot verlangt. Das Amtsgericht ließ das Gebot dennoch ohne Sicherheitsleistung zu und erteilte später den Zuschlag. Gegen diesen Zuschlagsbeschluss legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein.
Sicherheitsleistung schützt auch Schuldnerinteressen
Das Landgericht stellte klar, dass auch der Schuldner nach § 67 Abs. 1 ZVG Sicherheitsleistung verlangen kann, wenn seine Rechte durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würden. Das gilt insbesondere, wenn er persönlich für die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung haftet oder aus dem Bargebot Ansprüche zu befriedigen wären.
Wird Sicherheit wirksam verlangt, darf das Gebot nicht ohne die erforderliche Sicherheitsleistung zugelassen werden. Die fehlerhafte Zulassung macht das Gebot nicht wirksam. Vielmehr fehlt es dann an einem wirksamen Meistgebot, auf das ein Zuschlag erteilt werden könnte.
Die unrichtige Zulassung des unwirksamen Gebots führt nicht zur Wirksamkeit dieses Gebots.
Nachträgliche Zahlung nach Bietzeit genügt nicht
Die später erbrachte Sicherheitsleistung half dem Meistbietenden nicht. Nach § 70 ZVG ist die Sicherheit sofort zu leisten. Eine kurze Frist innerhalb der Bietzeit kann ausreichen, wenn das Verfahren dadurch nicht wesentlich verzögert wird. Erforderlich bleibt aber, dass die Sicherheitsleistung vor Ende der Bietzeit erbracht wird.
Das Landgericht begründete dies mit dem Ablauf des Versteigerungstermins. Ohne rechtzeitige Sicherheitsleistung kann nicht sicher beurteilt werden, ob das Gebot zuzulassen ist, ob weitere Gebote abgegeben worden wären oder ob der Bieter die Sicherheit überhaupt rechtzeitig hätte beschaffen können. Deshalb versagte die Kammer den Zuschlag.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietende, Schuldner und Verfahrensbeteiligte im Termin bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Sicherheitsleistung muss nach wirksamem Verlangen rechtzeitig bereitstehen.
- Auch der Schuldner kann zur Sicherheitsleistung berechtigt sein.
- Eine Zahlung erst nach Ende der Bietzeit heilt die fehlende Sicherheit nicht.
- Ein fehlerhaft zugelassenes Meistgebot kann zur Versagung des Zuschlags führen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als klare Mahnung ein, Sicherheitsverlangen im Termin ernst zu nehmen und die gesetzlichen Abläufe der §§ 67 ff. ZVG strikt einzuhalten.