Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 im Verfahren V ZB 154/18 über Pfändungsschutz in der Zwangsverwaltung entschieden. Der Schuldner war Eigentümer einer Wohnung, deren Zwangsverwaltung auf Antrag der Grundschuldgläubigerin angeordnet worden war. Er verlangte, aus den Mieterträgen der Wohnung monatlich einen Betrag in Höhe der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu erhalten. Amts- und Landgericht hatten dem im Wesentlichen stattgegeben.
Kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO
Der BGH hob die Entscheidungen auf und wies den Antrag des Schuldners zurück. Zwar können Mieteinkünfte bei einer Forderungspfändung grundsätzlich unter § 850i ZPO fallen. In der Zwangsverwaltung werden Mietforderungen aber nicht wie einzelne Forderungen gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Vielmehr erfasst die Beschlagnahme des Grundstücks auch die Miet- und Pachtforderungen; der Zwangsverwalter zieht diese ein und verteilt Überschüsse nach dem Teilungsplan.
Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO ist daher im Zwangsverwaltungsverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das Zwangsverwaltungsrecht enthält hierfür eine eigene gesetzliche Regelung.
Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung.
Unterhalt nur nach § 149 Abs. 3 ZVG
Nach der Entscheidung können dem Schuldner Mittel für seinen Unterhalt im Zwangsverwaltungsverfahren nur nach Maßgabe des § 149 Abs. 3 ZVG zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift betrifft insbesondere bestimmte Fälle landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Grundstücke und knüpft an besondere Voraussetzungen an.
Für die Zwangsverwaltung einer Wohnung folgt daraus: Der Schuldner kann nicht allein mit Hinweis auf sein Existenzminimum verlangen, dass ihm laufende Mieterträge vorab aus der Verwaltungsmasse ausgezahlt werden. Die Erträge dienen zunächst der Verwaltung, den Verfahrenskosten und der Verteilung nach dem Teilungsplan.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Mieteinnahmen in der Zwangsverwaltung werden anders behandelt als gepfändete Forderungen.
- § 850i ZPO schützt den Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren nicht entsprechend.
- Unterhaltszahlungen aus der Masse kommen nur nach § 149 Abs. 3 ZVG in Betracht.
- Teilungsplan und Verwaltungszweck haben bei der Verteilung der Erträge zentrale Bedeutung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Forderungspfändung und Zwangsverwaltung bei laufenden Mieterträgen ein.
