Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2003 im Verfahren IXa ZB 46/03 über die Anordnung einer Zwangsverwaltung bei bestehendem Nießbrauch entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Vollstreckung aus einer vorrangig eingetragenen Grundschuld. Auf zwei Flurstücken lastete jedoch ein Nießbrauchsrecht; die Nießbraucherin zog Nutzungen aus Vermietung. Das Vollstreckungsgericht ordnete die Zwangsverwaltung nur beschränkt an, soweit die Rechte der Nießbraucherin nicht beeinträchtigt werden durften.
Vorrang im Grundbuch genügt nicht
Der BGH bestätigt diese Beschränkung. Zwar kann ein im Rang nachgehender Nießbrauch materiell-rechtlich durch ein vorrangiges Grundpfandrecht verdrängt werden. Der Rang im Grundbuch ersetzt aber keinen Vollstreckungstitel gegen den Nießbraucher. Die Zwangsvollstreckung darf nur gegen die Person betrieben werden, die im Titel oder in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist.
Ein Titel gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer reicht daher nicht aus, um die Nießbraucherin aus ihrer Nutzungsposition zu verdrängen oder dem Zwangsverwalter die Vereinnahmung der von ihr gezogenen Mieten zu ermöglichen.
Auch bei einem nachrangigen Nießbrauch ist für die unbeschränkte Zwangsverwaltung ein Duldungstitel gegen den Nießbraucher erforderlich.
Nießbrauch umfasst Besitz und Nutzungen
Im Verfahren IXa ZB 46/03 hebt der Senat hervor, dass dem Nießbraucher nach dem BGB Besitz- und Nutzungsrechte zustehen. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, das Grundstück zu vermieten und Mietzins zu vereinnahmen. Diese Rechte überschneiden sich mit der Aufgabe des Zwangsverwalters, Besitz und Erträge zur Gläubigerbefriedigung zu sichern.
Der Rangrücktritt der Nießbraucherin änderte daran nichts. Er ordnete das Verhältnis der dinglichen Rechte, enthielt aber keine Zustimmung zu jeder künftigen Vollstreckungsmaßnahme. Ohne Zustimmung oder Duldungstitel blieb deshalb nur eine beschränkte Zwangsverwaltung zulässig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundschuldgläubiger, Nießbraucher, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Vor Antrag auf Zwangsverwaltung sind Nießbrauchsrechte im Grundbuch genau zu prüfen.
- Ein Rangrücktritt ersetzt nicht automatisch die Zustimmung zur unbeschränkten Zwangsverwaltung.
- Für den Zugriff auf Nutzungen des Nießbrauchers ist regelmäßig ein eigener Duldungstitel erforderlich.
- Ohne diesen Titel muss das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung entsprechend beschränken.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur vollstreckungsrechtlichen Behandlung dinglicher Nutzungsrechte ein.
