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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Unbefugter Titel und Zwangsverwaltervergütung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter bei unbefugter Führung eines Doktor- oder Diplom-Titels unzuverlässig ist und Vergütung sowie Auslagen verwirken kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. September 2009 im Verfahren V ZB 90/09 über die Vergütung eines entlassenen Zwangsverwalters entschieden. Der Verwalter war in mehreren verbundenen Zwangsverwaltungsverfahren unter Führung eines Doktortitels bestellt worden. Später stellte sich heraus, dass er diesen Titel unbefugt geführt hatte und deshalb strafrechtlich verurteilt worden war. Nach seiner Entlassung beantragte er die Festsetzung erheblicher Vergütung und Auslagen.

Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Bestellung

Der BGH stellte klar, dass ein Zwangsverwalter nach § 1 Abs. 2 ZwVwV zuverlässig sein muss. Zur Zuverlässigkeit gehören persönliche Integrität, Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Wer bei seiner Bestellung unbefugt einen Doktor- oder Diplom-Titel führt, täuscht über seine fachliche und persönliche Qualifikation.

Eine solche Täuschung betrifft nicht nur eine formale Angabe. Akademische oder vergleichbare Titel vermitteln den Eindruck besonderer Qualifikation. Wird dieser Eindruck bewusst unrichtig erzeugt, fehlt es an der persönlichen Eignung für das Amt des Zwangsverwalters.

Wer bei der Bestellung zum Zwangsverwalter unbefugt einen Doktor- oder Diplom-Titel führt, ist unzuverlässig und kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden.

Verwirkung von Vergütung und Auslagen

Im Verfahren V ZB 90/09 bestätigte der BGH die Versagung der Vergütung und Auslagen im Festsetzungsverfahren. Grundlage ist der Rechtsgedanke des § 654 BGB: Wer in einem besonderen Treueverhältnis schwerwiegend pflichtwidrig handelt und sich seines Entgelts unwürdig erweist, kann seinen Anspruch verlieren.

Auf einen konkreten Vermögensschaden der Beteiligten kam es nicht an. Entscheidend war, dass der Zwangsverwalter seine Bestellung durch eine Täuschung über seine Qualifikation erreicht hatte. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag sind dadurch nicht zwingend ausgeschlossen, können aber nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 153 ZVG geltend gemacht werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Vollstreckungsgerichte, Gläubiger, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die persönliche Zuverlässigkeit ist zentrale Voraussetzung für die Bestellung.
  • Unbefugte Titelführung kann die Eignung für das Amt vollständig entfallen lassen.
  • Vergütung und Auslagen können bei schwerem Treubruch verwirkt sein.
  • Etwaige Ersatzansprüche außerhalb der Vergütung sind in einem ordentlichen Rechtsstreit zu verfolgen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als grundlegende Klarstellung zur Integrität des Zwangsverwaltungsverfahrens und zur Vergütung bestellter Verwalter ein.

ZwangsverwaltungVerguetungZuverlaessigkeit654 BGB

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