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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Übererlösanspruch bei Forderung gegen den Ersteher

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, wie ein Übererlösanspruch zu berechnen ist, wenn im Teilungsplan Forderungen gegen den Ersteher übertragen werden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2012 im Verfahren IX ZR 38/09 über Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Im Hintergrund stand ein Streit über einen behaupteten Übererlös nach einer Zwangsversteigerung. Der Sicherungsgeber verlangte von der Sicherungsnehmerin eine Berechnung, die so behandelt werden sollte, als sei bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Geldbetrag aus der Versteigerung zugeflossen.

Übererlös nicht wie sofortige Zahlung zu berechnen

Der BGH sah keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde. Maßgeblich war die Ausführung des Teilungsplans nach § 118 Abs. 2 ZVG. Wird der Teilungsplan nicht durch unmittelbare Auszahlung, sondern durch Übertragung einer Forderung gegen den Ersteher ausgeführt, entsteht der Übererlösanspruch nicht so, als hätte der Sicherungsnehmer sofort Geld erhalten.

Der Sicherungsgeber kann in einer solchen Konstellation grundsätzlich nur die Abtretung des Anspruchs gegen den Ersteher verlangen, soweit auf diesen Anspruch noch nicht gezahlt wurde. Für die Berechnung kommt es daher nicht allein auf den nominellen Betrag der übertragenen Forderung an, sondern darauf, welche schuldrechtlichen Ansprüche vom Sicherungszweck erfasst sind und wie der Teilungsplan tatsächlich ausgeführt wurde.

Wird der Teilungsplan gemäß § 118 Abs. 2 ZVG durch Übertragung der Forderung gegen den Ersteher ausgeführt, kann der Sicherungsgeber als Übererlös lediglich die Abtretung dieses Anspruchs verlangen, soweit noch nicht gezahlt ist.

Keine tragfähige Grundlage für Schadensersatz

Auch einen Schadensersatzanspruch hielt der BGH im Verfahren IX ZR 38/09 nicht für erfolgversprechend. Der Kläger hatte einen Liquiditätszufluss zu einem bestimmten Stichtag unterstellt, den er nach der rechtlichen Bewertung gerade nicht in dieser Höhe und nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte.

Ob es sich bei den betroffenen Grundpfandrechten um Grundschulden oder Hypotheken handelte, war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend. Entscheidend blieb die schuldrechtliche Sicherungsabrede und die konkrete Ausführung des Teilungsplans.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Sicherungsgeber, Banken, Ersteher und Beteiligte an der Erlösverteilung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Übererlös ist nach der tatsächlichen Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen.
  • Die Übertragung einer Forderung gegen den Ersteher ist nicht mit sofortiger Zahlung gleichzusetzen.
  • Schadensberechnungen dürfen keinen fiktiven Liquiditätszufluss unterstellen.
  • Sicherungsabrede, Teilungsplan und Zahlungsstand müssen gemeinsam geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abrechnung von Sicherheiten nach einer Zwangsversteigerung ein.

UebererloesTeilungsplan118 ZVGSicherungsrecht

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