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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Übererlös nach Teilungsversteigerung unter Miteigentümern

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie eine unverteilt übertragene Erlösforderung nach Teilungsversteigerung zwischen früheren Miteigentümern aufzuteilen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. November 2013 im Verfahren XII ZB 333/12 über die Verteilung des Erlöses nach einer Teilungsversteigerung unter geschiedenen Ehegatten entschieden. Ein früherer Bruchteilseigentümer hatte selbst den Zuschlag erhalten, sein Bargebot aber nicht vollständig berichtigt. Im Teilungsplan wurde deshalb die Forderung gegen ihn als Ersteher nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragen.

Gemeinschaft setzt sich an der Forderung fort

Der BGH stellte klar, dass sich die frühere Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück in dieser Konstellation an der übertragenen Forderung fortsetzt. Wird der Versteigerungserlös nicht vollständig gezahlt, tritt nicht sofort eine endgültige Erlösverteilung ein. Vielmehr besteht eine gemeinschaftliche Berechtigung an der Forderung gegen den Ersteher.

Der Teilhaber kann nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen. Soweit ein Teilbetrag bereits hinterlegt und nach Abzug der Kosten anteilig zuzuordnen ist, kann die Einwilligung in die Auszahlung des eigenen Anteils verlangt werden.

Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung fort.

Keine Blockade durch gemeinschaftsfremde Ansprüche

Im Verfahren XII ZB 333/12 berief sich die andere Beteiligte auf güterrechtliche Ausgleichsansprüche und weitere familienrechtliche Streitpunkte. Der BGH ließ ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher gemeinschaftsfremden Gegenforderungen nicht zu. Die Auseinandersetzung der Erlösforderung aus der Teilungsversteigerung darf nicht ohne Weiteres durch Ansprüche blockiert werden, die nicht in der Bruchteilsgemeinschaft selbst wurzeln.

Zudem kann der Ersteher die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe seines Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers sichergestellt ist. Eine vorherige vollständige Berichtigung des gesamten Bargebots ist dann nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen zwischen früheren Ehegatten, Erben oder sonstigen Miteigentümern bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei nicht gezahltem Bargebot kann die Gemeinschaft an der Forderung gegen den Ersteher fortbestehen.
  • Jeder Teilhaber kann grundsätzlich die Aufhebung dieser Forderungsgemeinschaft verlangen.
  • Gemeinschaftsfremde Gegenansprüche begründen kein automatisches Zurückbehaltungsrecht.
  • Die Sicherstellung des Anteils des anderen Teilhabers kann für die Forderungsteilung genügen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Erlösauseinandersetzung nach Teilungsversteigerung und zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogenen und fremden Gegenforderungen ein.

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