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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Übererlös bei Teilungsversteigerung und Grundschulden

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie ein hinterlegter Übererlös aus einer Teilungsversteigerung zu verteilen ist, wenn Grundschulden bestehen geblieben sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2010 im Verfahren V ZR 32/10 über die Verteilung eines hinterlegten Übererlöses nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Die Parteien stritten nach der Versteigerung eines ehemals gemeinschaftlichen Grundstücks darüber, wem der beim Amtsgericht hinterlegte Betrag zusteht. Besonderheit des Falls war, dass mehrere Grundschulden bestehen geblieben waren und die Klägerin das Grundstück unter Übernahme dieser Belastungen ersteigert hatte.

Gesamterlös statt isolierter Übererlös

Der BGH stellte klar, dass bei der materiell-rechtlichen Verteilung nicht nur der isoliert hinterlegte Übererlös betrachtet werden darf. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Gesamterlös die Teilungsversteigerung erbracht hat und welche Partei hiervon bereits wirtschaftlich etwas erhalten hat. Zum Gesamterlös kann neben dem Barerlös auch der Wert bestehen gebliebener Rechte gehören, wenn diese im geringsten Gebot berücksichtigt worden sind.

Im Verfahren V ZR 32/10 war deshalb zu prüfen, ob die Klägerin durch die übernommenen Grundschulden und erhaltene Zahlungen bereits mehr erhalten hatte, als ihrem Anteil an der Gemeinschaft entsprach. Der hinterlegte Übererlös stand danach nicht automatisch der Ersteherin zu.

Bei der Verteilung eines Übererlöses aus der Teilungsversteigerung ist auf den wirtschaftlichen Gesamterlös der Versteigerung abzustellen.

Bestehen gebliebene Grundschulden zählen wirtschaftlich mit

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach der Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden in die Betrachtung einzubeziehen war. Entscheidend war, dass diese Rechte der Klägerin wirtschaftlich zugutekamen und ihr Anteil am Gesamterlös dadurch bereits überschritten war.

Auch der Umstand, dass die Klägerin formal alleinige Gläubigerin der Grundschulden war, führte nicht zu einer anderen Verteilung. Im Innenverhältnis der Teilhaber kam es auf die materielle Ausgleichung der Gemeinschaft an. Der Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags richtete sich daher nach Bereicherungsrecht und den Regeln über die Gemeinschaft.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Miteigentümer, Erben und Beteiligte von Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Übererlös darf nicht losgelöst vom gesamten Versteigerungsergebnis verteilt werden.
  • Bestehen gebliebene Grundschulden können wirtschaftlich Teil des Gesamterlöses sein.
  • Formale Gläubigerstellungen können im Innenverhältnis der Teilhaber anders zu bewerten sein.
  • Bei hinterlegten Beträgen entscheidet das materielle Recht über die Auszahlungsberechtigung.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Erlösverteilung nach Teilungsversteigerung und zum Umgang mit bestehen gebliebenen Grundpfandrechten ein.

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