Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 14. Juni 1996 im Verfahren 9 O 84/96 über die Verteilung eines Übererlöses nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Eine erstrangige Grundschuldgläubigerin hatte im Verteilungstermin ihre volle dingliche Forderung angemeldet, obwohl das gesicherte Darlehen nicht mehr in dieser Höhe valutierte. Dadurch entstand ein Übererlös, der anschließend an eine nachrangige Gläubigerin ausgekehrt wurde.
Rangfolge bleibt für den Übererlös maßgeblich
Das Gericht sprach der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe ihres Ausfalls zu. Maßgeblich war, dass die Klägerin der Beklagten im Rang vorging. Die beteiligten Grundschulden gehörten zur Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG. Innerhalb dieser Rangklasse richtet sich die Befriedigung nach der Rangfolge der Rechte, sodass die Klägerin vor der Beklagten zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die erstrangige Gläubigerin hatte mehr erhalten, als ihr materiell-rechtlich zustand. Nachdem sie diesen Betrag an die Beklagte weitergeleitet hatte, konnte die Klägerin die Beklagte aus § 822 BGB in Anspruch nehmen. Die Beklagte hatte den Übererlös unentgeltlich und ohne tragfähigen Rechtsgrund erhalten.
Ein zu Unrecht erlangter Übererlös darf nicht entgegen der Rangfolge an einen nachrangigen Grundschuldgläubiger ausgekehrt werden.
Beschränkter Rückgewähranspruch nicht abtretbar
Im Verfahren 9 O 84/96 berief sich die Beklagte auf eine Abtretung von Rückgewähransprüchen aus vorrangigen Grundschulden. Das Landgericht ließ dies nicht gelten. Im Verhältnis zur erstrangigen Grundschuldgläubigerin war der Rückgewähranspruch auf einen nicht abtretbaren Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung beschränkt. Andere Rückgewähransprüche waren vertraglich ausgeschlossen.
Damit konnte die Beklagte nicht wirksam Inhaberin eines abtretbaren Anspruchs auf den Übererlös werden. Die vertragliche Beschränkung begegnete nach Auffassung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Verteilungstermine in der Zwangsversteigerung und für die Behandlung nicht mehr valutierter Grundschulden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die dingliche Anmeldung muss mit der materiellen Valutierung abgeglichen werden.
- Übererlöse sind nach der Rangfolge der berechtigten Gläubiger zu behandeln.
- Rückgewähransprüche können vertraglich auf eine Löschungsbewilligung beschränkt sein.
- Abtretungsklauseln nachrangiger Gläubiger ersetzen keinen tatsächlich abtretbaren Rückgewähranspruch.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Rangwahrung und Bereicherungshaftung bei Übererlösen aus der Zwangsversteigerung ein.