Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2005 im Verfahren V ZB 95/05 über die Behandlung einer gesetzlichen Dienstbarkeit für eine öffentliche Trinkwasserleitung in der Zwangsversteigerung entschieden. Ein Versorgungsunternehmen wollte erreichen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Schutzstreifen in das geringste Gebot aufgenommen wird. Das Vollstreckungsgericht hatte dies abgelehnt und dennoch den Zuschlag erteilt.
Gesetzliche Dienstbarkeit bleibt prüfungsrelevant
Der BGH stellt klar, dass gesetzlich begründete Dienstbarkeiten nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz und der Sachenrechts-Durchführungsverordnung nicht schon deshalb unbeachtlich sind, weil ihre grundbuchliche Berichtigung noch nicht erfolgt ist. Solche Rechte können kraft Gesetzes entstanden sein und müssen im Zwangsversteigerungsverfahren sorgfältig geprüft werden.
Das Beschwerdegericht durfte die Aufnahme in das geringste Gebot daher nicht mit der Begründung ablehnen, es gebe seit Ablauf des Jahres 1995 keine Rechtsgrundlage mehr für das angemeldete Recht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Dienstbarkeit und der Anmeldung nach dem ZVG vorliegen.
Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche gesetzliche Dienstbarkeit kann bei der Aufstellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen sein.
Rechtsschutzinteresse des Versorgungsunternehmens
Im Verfahren V ZB 95/05 betont der Senat, dass ein Versorgungsunternehmen ein Rechtsschutzinteresse an der Anmeldung nach § 45 Abs. 1 ZVG haben kann. Die Anmeldung dient nicht nur der Beteiligtenstellung, sondern auch der Aufnahme des Rechts in das geringste Gebot und der Wahrung des Rangs.
Gerade weil Rechte, die im geringsten Gebot nicht berücksichtigt werden oder nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, im Zuschlag erlöschen können, besteht ein praktisches Schutzbedürfnis. Schon die Möglichkeit eines Rechtsverlusts genügt, um die gerichtliche Prüfung zu verlangen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Versorgungsunternehmen, Bieter, Grundstückseigentümer und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Leitungsrechte für Trinkwasseranlagen können im Versteigerungsverfahren eine erhebliche Rolle spielen.
- Nicht eingetragene gesetzliche Dienstbarkeiten dürfen nicht vorschnell übergangen werden.
- Die Anmeldung nach § 45 ZVG kann für Beteiligtenstellung, Rang und Fortbestand des Rechts entscheidend sein.
- Bieter sollten auch mögliche gesetzliche Belastungen außerhalb des Grundbuchs in ihre Prüfung einbeziehen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Sicherung öffentlicher Versorgungsleitungen in der Zwangsversteigerung ein.
