Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Januar 2007 im Verfahren V ZB 47/06 über die Vollstreckungsvoraussetzungen nach einer Gesamtrechtsnachfolge auf Gläubigerseite entschieden. Eine Bank betrieb aus Grundschulden und einem Titel die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Während des laufenden Verfahrens wurde sie auf eine andere Genossenschaft verschmolzen. Gleichwohl wurde das Verfahren fortgeführt und einem Ersteher der Zuschlag erteilt, ohne dass der Schuldnerin zuvor eine auf die neue Gläubigerin lautende vollstreckbare Ausfertigung zugestellt worden war.
Rechtsnachfolge muss förmlich nachgewiesen werden
Der BGH stellt klar, dass die Gläubigerin durch die Verschmelzung zwar materiell und verfahrensrechtlich in die Stellung der bisherigen Gläubigerin eintritt. Für die Fortführung der Zwangsvollstreckung genügt dies aber nicht. Das Vollstreckungsgericht darf nicht selbst materiell prüfen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsnachfolge eingetreten ist.
Erforderlich ist vielmehr eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner nach § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.
Die Zwangsvollstreckung darf auch bei Gesamtrechtsnachfolge auf Gläubigerseite nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine vollstreckbare Ausfertigung zugestellt ist, aus der sich die Vollstreckungsberechtigung des Rechtsnachfolgers ergibt.
Zustellung schützt rechtliches Gehör
Im Verfahren V ZB 47/06 fehlte diese förmliche Legitimation der neuen Gläubigerin. Der Zuschlag war deshalb nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Dass die Rechtsnachfolge durch Verschmelzung registerrechtlich eingetreten war, ersetzte die vollstreckungsrechtlich erforderliche Klausel und Zustellung nicht.
Der Senat begründet dies mit der Funktion der Vollstreckungsklausel und dem Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör. Der Schuldner muss anhand der zugestellten Unterlagen prüfen können, ob die Person, die die Zwangsvollstreckung betreibt, hierzu formell berechtigt ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Kreditinstitute, Forderungserwerber, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Auch bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.
- Die Klausel und Nachweisurkunden müssen dem Schuldner zugestellt werden.
- Ohne diese Förmlichkeiten darf die Zwangsversteigerung nicht fortgeführt werden.
- Ein bereits erteilter Zuschlag kann wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen zu versagen sein.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formellen Vollstreckungsberechtigung bei Bankenverschmelzungen und sonstigen Gläubigernachfolgen ein.
