Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Februar 2011 im Verfahren V ZB 54/10 über die Zwangsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks nach Eröffnung eines englischen Insolvenzverfahrens entschieden. Über das Vermögen des deutschen Grundstückseigentümers war in England ein „bankruptcy“-Verfahren eröffnet und ein „trustee“ bestellt worden. Eine Gläubigerin beantragte in Deutschland die Zwangsversteigerung aus einem Grundpfandrecht, ohne den Vollstreckungstitel zuvor auf den englischen Insolvenzverwalter umschreiben zu lassen.
Europäisches Insolvenzrecht geht vor
Der BGH stellte klar, dass im Anwendungsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung die dortigen Regelungen den deutschen Vorschriften des internationalen Insolvenzrechts vorgehen. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Im Verfahren V ZB 54/10 war deshalb englisches Insolvenzrecht für die Stellung des „trustee“ maßgeblich. Das ändert aber nichts daran, dass die Zwangsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks nur bei Vorliegen der allgemeinen deutschen Vollstreckungsvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden deutschen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn der Titel zuvor auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt wurde.
Umschreibung und Zustellung erforderlich
Der BGH übertrug die Grundsätze, die für deutsche Insolvenzverwalter gelten, auf den ausländischen Insolvenzverwalter. Da durch die Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das massezugehörige Grundstück auf den Verwalter übergeht, ist dieser Adressat der Vollstreckungsmaßnahme.
Vor der Anordnung der Zwangsversteigerung muss deshalb die vollstreckbare Ausfertigung entsprechend auf den Insolvenzverwalter umgeschrieben und ihm zugestellt werden. Ohne diese Schritte fehlt es an einer notwendigen Vollstreckungsvoraussetzung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ausländische Insolvenzverfahren können deutsche Grundstücksvollstreckungen unmittelbar beeinflussen.
- Die EuInsVO verdrängt in ihrem Bereich das deutsche internationale Insolvenzrecht.
- Vor der Versteigerung muss geprüft werden, wer nach dem ausländischen Recht verwaltungsbefugt ist.
- Titelumschreibung und Zustellung an den Insolvenzverwalter sind zentrale formelle Voraussetzungen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur grenzüberschreitenden Insolvenz und zur Zwangsversteigerung deutscher Immobilien ein.
