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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Teilzahlung aus Duldungstitel stoppt Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass zur Einstellung der Zwangsversteigerung bei einem titulierten Grundschuld-Teilbetrag nicht die ganze Grundschuld abgelöst werden muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. März 2007 im Verfahren V ZB 160/06 über die einstweilige Einstellung einer Zwangsversteigerung nach Zahlung auf einen Duldungstitel entschieden. Die Schuldner waren verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen jeweils zuletzt zu zahlender Teilbeträge zweier Grundschulden zu dulden. Nachdem ihr Vertreter den vom Vollstreckungsgericht mitgeteilten Betrag einschließlich Kosten an die betreibende Gläubigerin überwiesen hatte, stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilen ein.

Zahlung auf den Titel genügt

Der BGH bestätigt, dass § 775 Nr. 5 ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Versteigerungstermin eingreifen kann. Legt der Schuldner einen Nachweis vor, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag gezahlt oder zur Auszahlung bereitgestellt ist, ist die Vollstreckung einstweilen einzustellen.

Im Verfahren V ZB 160/06 war entscheidend, worauf sich dieser erforderliche Betrag bezieht. Die Gläubigerin verlangte eine vollständige Ablösung der Grundschulden. Der Senat stellte jedoch klar, dass bei einem Duldungstitel über einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag die Zahlung dieses titulierten Teilbetrags nebst Kosten ausreicht.

Zur Befriedigung des Gläubigers im Sinne von § 775 Nr. 5 ZPO ist nur die Zahlung des titulierten Teilbetrags nebst Kosten erforderlich, nicht die vollständige Ablösung der Grundschuld.

Abgrenzung zur Ablösung der Grundschuld

Der BGH unterscheidet zwischen der vollständigen Ablösung einer Grundschuld und der Abwendung einer konkret betriebenen Vollstreckung aus einem bestimmten Titel. Wer die Grundschuld insgesamt ablösen will, muss grundsätzlich vollständig zahlen. Wer aber die laufende Zwangsversteigerung abwenden will, die nur wegen eines titulierten Teilbetrags betrieben wird, muss erkennen können, welcher Betrag hierfür erforderlich ist.

Die Zahlung war hier erkennbar auf das konkrete Zwangsversteigerungsverfahren und den Duldungstitel bezogen. Dass die Grundschuld im Übrigen weiter bestehen konnte, hinderte die Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Grundschuldgläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Teilbetrags-Titeln ist für § 775 Nr. 5 ZPO nicht zwingend die vollständige Grundschuld abzulösen.
  • Entscheidend ist der titulierte Vollstreckungsbetrag zuzüglich Kosten.
  • Der Zahlungszweck sollte eindeutig auf das konkrete Versteigerungsverfahren bezogen sein.
  • Vollstreckungsgerichte müssen die Abwendung der konkreten Vollstreckung von der Gesamtvalutierung des Grundpfandrechts unterscheiden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Berechnung des Einstellungsbetrags und zur praktischen Handhabung von Grundschuld-Teilbeträgen in der Zwangsversteigerung ein.

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