Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Februar 2008 im Verfahren XII ZR 58/04 über die Verteilung des Erlöses nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Die früheren Ehegatten waren Miteigentümer eines Grundstücks. Nach der Teilungsversteigerung erhielt einer von ihnen den Zuschlag, zahlte das Bargebot aber nicht. Im Teilungsplan wurde die daraus folgende Forderung auf Zahlung des Bargebots den früheren Miteigentümern unverteilt übertragen. Streit entstand darüber, ob der Ersteher gegen diese Forderung mit einem behaupteten Zugewinnausgleichsanspruch gegen die andere Beteiligte aufrechnen konnte.
Gemeinschaft setzt sich an der Forderung fort
Der BGH stellt klar, dass die frühere Bruchteilsgemeinschaft in einer solchen Konstellation nicht schon dadurch beendet ist, dass das Grundstück versteigert wurde. Wird die Bargebotsforderung nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Eigentümer übertragen, setzt sich ihre Mitberechtigung an dieser Forderung fort.
Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, liegt noch keine vollständige Teilung in Natur vor. Die Forderung steht den Beteiligten vielmehr gemeinschaftlich zu. Damit fehlt es für eine Aufrechnung mit einer nur gegen den anderen Mitberechtigten gerichteten Forderung an der Gegenseitigkeit.
Mangels Gegenseitigkeit kann der Ersteher gegen die gemeinschaftliche Bargebotsforderung nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm nur gegen den anderen Mitberechtigten zusteht.
Vollstreckung auch gegen den Ersteher möglich
Im Verfahren XII ZR 58/04 hatte der Ersteher das Bargebot nicht berichtigt. Der BGH bestätigt, dass der andere Mitberechtigte aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen Forderung gegen den Ersteher vorgehen kann. Ziel der Vollstreckung ist dabei die Leistung an beide gemeinsam.
Das kann im Ergebnis auch dazu führen, dass eine erneute Versteigerung des Grundstücks betrieben wird. Die Zustimmung des Erstehers ist hierfür nicht erforderlich, wenn die gemeinschaftliche Forderung aus dem Zuschlagsbeschluss durchgesetzt werden soll.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen, geschiedene Ehegatten, Miteigentümer und Ersteher bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein nicht gezahltes Bargebot kann als Forderung gemeinschaftlich auf die früheren Eigentümer übertragen werden.
- Diese Forderung ist nicht automatisch entsprechend den Bruchteilen getrennt.
- Persönliche Gegenforderungen gegen nur einen Mitberechtigten können regelmäßig nicht entgegengehalten werden.
- Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss kann auch zur erneuten Versteigerung führen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Erlösverteilung und zur Durchsetzung von Bargebotsforderungen nach Teilungsversteigerungen ein.
