Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 im Verfahren IX ZB 98/16 über die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung trotz vorheriger Pfändung von Rechten eines Miteigentümers entschieden. Die Beteiligten waren geschiedene Eheleute und je zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung sowie zweier Tiefgaragenplätze. Der Antragsteller hatte unter anderem Rechte der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung des Erlösanteils gepfändet. Gleichwohl beantragte die Antragsgegnerin die Teilungsversteigerung.
Pfändung sperrt den Antrag nicht
Der BGH stellt klar, dass die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, den Teilhaber nicht daran hindert, selbst die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. Das Pfändungspfandrecht dient dem Zugriff des Gläubigers auf den späteren Erlösanteil, gibt ihm aber nicht die Befugnis, den Zeitpunkt der Verwertung allein zu bestimmen.
Auch die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Teilungsversteigerung bereitet die Auseinandersetzung der Gemeinschaft vor; die Bruchteilsgemeinschaft setzt sich zunächst am Erlös fort.
Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.
Schutz des Gläubigers am Erlösanteil
Der Gläubiger wird nach der Entscheidung nicht schutzlos gestellt. Sein Sicherungsinteresse bezieht sich auf den gepfändeten Erlösanteil. Dieses Interesse bleibt erhalten, weil der Erlös aus der Teilungsversteigerung nicht unmittelbar frei verteilt wird, sondern die Rechte der Beteiligten und Gläubiger im weiteren Verfahren zu beachten sind.
Der BGH grenzt damit zwischen dem Recht zur Herbeiführung der Aufhebung der Gemeinschaft und dem Zugriff auf den wirtschaftlichen Anteil am Ergebnis ab. Eine Pfändung verschiebt die Vermögenszuordnung nicht dahin, dass der gepfändete Miteigentümer die Teilungsversteigerung nicht mehr betreiben dürfte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen bei belasteten Miteigentumsanteilen besonders wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Ein Miteigentümer bleibt grundsätzlich antragsberechtigt.
- Pfändungen am Aufhebungsrecht hindern die Teilungsversteigerung nicht automatisch.
- Gläubigerrechte konzentrieren sich regelmäßig auf den späteren Erlösanteil.
- Beschlagnahmen aus Forderungsvollstreckung und Teilungsversteigerung können nebeneinander relevant sein.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Forderungsvollstreckung, Miteigentum und Teilungsversteigerung ein.
