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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Teilungsversteigerung eines GbR-Grundstücks

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass auch ein Grundstück einer GbR Gegenstand einer Teilungsversteigerung sein kann und ein einzelner Gesellschafter den Antrag stellen darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 im Verfahren V ZB 198/12 über die Teilungsversteigerung eines Grundstücks entschieden, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte. Zwischen den Gesellschaftern war es zu erheblichen Spannungen gekommen. Eine Gesellschafterin hatte die Gesellschaft gekündigt und beantragte anschließend die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Ein anderer Gesellschafter wandte sich gegen die Anordnung und begehrte hilfsweise die einstweilige Einstellung.

GbR-Grundstück kann versteigert werden

Der BGH stellte klar, dass auch ein Grundstück einer GbR Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens sein kann. Zwar steht das Grundstück nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der einzelnen Gesellschafter, sondern im Eigentum der Gesellschaft selbst. Für die Auseinandersetzung einer gekündigten GbR gelten jedoch nach § 731 Satz 2 BGB die Regeln über die Gemeinschaft. Die Teilung eines Grundstücks erfolgt danach durch Teilungsversteigerung.

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein.

Antrag durch einzelnen Gesellschafter

Im Verfahren V ZB 198/12 entschied der BGH außerdem, dass ein einzelner Gesellschafter den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen kann. Er muss seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks nicht zuvor gegen die übrigen Gesellschafter oder gegen die GbR gerichtlich durchsetzen.

Das Vollstreckungsgericht hat für die Anordnung nicht umfassend gesellschaftsrechtliche Streitfragen zu klären. Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Gesellschaftsverhältnis sind vielmehr in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Der BGH verweist hierfür auf die Widerspruchsklage analog § 771 ZPO.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gesellschafter grundstückshaltender GbR, Miteigentümerstrukturen und Immobilienverwertungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Rechtsfähigkeit der GbR schließt die Teilungsversteigerung ihres Grundstücks nicht aus.
  • Ein einzelner Gesellschafter kann das Verfahren nach Kündigung der Gesellschaft beantragen.
  • Gesellschaftsvertragliche Einwände gehören grundsätzlich in die Widerspruchsklage.
  • Die Teilungsversteigerung bleibt ein zentrales Instrument zur Auseinandersetzung festgefahrener Immobiliengesellschaften.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als grundlegende Klarstellung zur Verwertbarkeit von GbR-Grundstücken im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung ein.

TeilungsversteigerungGbR771 ZPO181 ZVG

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