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Materielles Recht

Teilungsversteigerung eines Erbbaurechts bei GbR

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, dass eine Teilungsversteigerung eines Erbbaurechts unzulässig sein kann, wenn die Antragstellerin nicht mehr Gesellschafterin der erbbauberechtigten GbR ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 11. Juli 2016 im Verfahren 011 O 11/13 über ein Erbbaurecht entschieden, das von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten wurde. Die Beteiligten stritten nach Kündigung der Gesellschaft, Trennung und Insolvenz eines Gesellschafters darüber, wer noch Gesellschafter ist, wie das Erbbaugrundbuch zu berichtigen ist und ob eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft betrieben werden darf.

Erbbaurecht im Gesellschaftsvermögen

Die Klägerin, die Beklagte zu 1) und ein weiterer Gesellschafter hatten eine GbR gegründet, um ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen auf Grundlage eines Erbbaurechts zu halten und zu nutzen. Später erklärte die Beklagte zu 1) die Kündigung der Gesellschaft und beantragte die Teilungsversteigerung des Erbbaurechts. Zwischen den Parteien war streitig, ob die gesetzlichen Regeln der GbR oder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag maßgeblich waren.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuchs. Danach waren die Beklagte zu 1) und der insolvente Gesellschafter aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR ausgeschieden; ihre Anteile waren auf die Klägerin übergegangen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) erfolgte dies Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags.

Die auf Antrag der Beklagten zu 1) angeordnete Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Erbbaurecht wurde für unzulässig erklärt.

Grundbuchberichtigung statt Versteigerung

Die Entscheidung zeigt, dass die Teilungsversteigerung nicht losgelöst von der gesellschaftsrechtlichen Zuordnung betrieben werden kann. Wenn die Antragstellerin nicht mehr Inhaberin des maßgeblichen Rechts ist, fehlt ihr die Grundlage, eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft durchzusetzen.

Bei Erbbaurechten ist zusätzlich das Erbbaugrundbuch zu beachten. Stimmen Grundbuchlage und materielle Rechtslage nicht mehr überein, kann die Berichtigung des Erbbaugrundbuchs gegenüber den ausgeschiedenen Beteiligten durchgesetzt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Erbbauberechtigte, GbR-Gesellschafter, Insolvenztreuhänder und Beteiligte an Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vor einer Teilungsversteigerung ist die materielle Berechtigung des Antragstellers zu prüfen.
  • Gesellschaftsvertragliche Ausscheidens- und Anwachsungsregelungen können die Versteigerungsbefugnis entfallen lassen.
  • Das Erbbaugrundbuch muss die tatsächliche Rechtslage zutreffend abbilden.
  • Insolvenz eines Gesellschafters und interne Ausgleichsansprüche sind gesondert einzuordnen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Entscheidung zur Schnittstelle von Erbbaurecht, GbR, Insolvenz und Teilungsversteigerung ein.

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