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Materielles Recht

Teilungsanordnung und Erbauseinandersetzung bei Immobilien

Das Landgericht Rottweil hat aktuell entschieden, wie testamentarische Teilungsanordnungen bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu berücksichtigen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Rottweil hat mit Urteil vom 14. August 2015 im Verfahren 2 O 267/14 über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit Immobiliennachlass entschieden. Zum Nachlass gehörten unter anderem Grundstücke in Deutschland und in der Schweiz. Die Erblasserin hatte testamentarisch angeordnet, welches Grundstück welchem Miterben zufallen sollte. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Miterben stellte sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter eine Verwertung des Grundstücks betreiben durfte oder die Teilungsanordnung zu beachten war.

Teilungsanordnung wirkt schuldrechtlich

Das Landgericht stellte klar, dass eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB keine unmittelbare dingliche Zuordnung des Nachlassgegenstands bewirkt. Das Grundstück fällt also nicht automatisch mit dem Erbfall allein dem durch die Teilungsanordnung begünstigten Miterben zu. Vielmehr handelt es sich um eine schuldrechtliche Anweisung für die spätere Erbauseinandersetzung.

Die Miterben sind dadurch grundsätzlich verpflichtet, bei der Auseinandersetzung entsprechend der Anordnung mitzuwirken. Zugleich können sie sich aber einvernehmlich über eine Teilungsanordnung hinwegsetzen, etwa durch einen abweichenden Erbauseinandersetzungsvertrag. Ob eine solche abweichende Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde, ist im Einzelfall festzustellen.

Teilungsanordnungen bewirken keine dingliche Zuordnung, sondern begründen Verpflichtungen der Miterben für die Auseinandersetzung.

Keine identitätswahrende Umwandlung in eine GbR

Das Gericht befasste sich außerdem mit der Frage, ob eine Erbengemeinschaft identitätswahrend in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt werden kann. Dies verneinte das Landgericht. Eine solche Umwandlung ist nicht wie eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz möglich. Denkbar ist nur eine Überführung im Wege der Einzelrechtsnachfolge, also durch Gründung einer Gesellschaft und Einbringung der Nachlassgegenstände.

Im Verfahren 2 O 267/14 stellte das Gericht fest, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen einer künftigen Erbauseinandersetzung einer Übertragung des betroffenen Grundstücks auf den Kläger zuzustimmen hatte, soweit die testamentarische Teilungsanordnung fortwirkte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Erbengemeinschaften mit Immobiliennachlass und für Verwertungsfragen in der Insolvenz eines Miterben bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Teilungsanordnungen müssen bei der Erbauseinandersetzung ernsthaft geprüft werden.
  • Sie ersetzen aber nicht die dingliche Übertragung im Grundbuch.
  • Abweichende Vereinbarungen der Miterben können Teilungsanordnungen verdrängen.
  • Eine Erbengemeinschaft wird nicht automatisch identitätswahrend zur GbR.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verbindung von Erbrecht, Immobiliennachlass und Verwertungsinteressen in der Erbengemeinschaft ein.

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