Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 im Verfahren V ZB 18/11 über die Ablösung kommunaler Grundbesitzabgaben in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Grundschuldgläubigerin betrieb die Versteigerung eines Grundstücks; eine weitere Beteiligte war wegen Grundbesitzabgaben beigetreten. Streitig war, ob die Grundschuldgläubigerin nur die in einer bestimmten Rangklasse betriebenen Forderungen ablösen durfte oder auch weitere, nachrangige Forderungen erfassen musste.
Ablösung kann auf eine Rangklasse beschränkt werden
Der BGH stellte klar, dass ein Dritter, der durch die Zwangsversteigerung den Verlust eines Rechts am Grundstück befürchten muss, nach § 268 Abs. 1 BGB die betreibende Forderung ablösen kann. Betreibt der Gläubiger die Versteigerung aus Ansprüchen, die verschiedenen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet sind, darf sich der Ablösende auf die Forderungen einer Rangklasse beschränken.
Im Verfahren V ZB 18/11 war entscheidend, welche Forderungen Grundlage des konkreten Beitritts waren. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach dem Betrag, der erforderlich ist, um die Vollstreckung aus diesem betriebenen Einzelverfahren abzuwenden. Nicht jede weitere Forderung desselben Gläubigers muss automatisch mit abgelöst werden.
Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen verschiedener Rangklassen, kann sich der Dritte auf die Ablösung der einer Rangklasse zugeordneten Forderungen beschränken.
Grundbesitzabgaben und Insolvenz
Der BGH stellte zugleich klar, dass Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren. Das gilt unabhängig davon, welcher Rangklasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie im konkreten Verfahren angehören.
Diese Einordnung ist besonders bedeutsam, wenn über das Vermögen des Schuldners bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Grundbesitzabgaben können wegen ihres Grundstücksbezugs ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO begründen. Das Vollstreckungsgericht musste deshalb erneut prüfen, ob der spätere Beitritt wegen weiterer Abgaben zulässig war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gemeinden, Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter und Schuldner bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ablösungszahlungen sind am konkret betriebenen Einzelverfahren auszurichten.
- Forderungen verschiedener Rangklassen können getrennt zu behandeln sein.
- Grundbesitzabgaben können grundstücksbezogene Befriedigungsrechte vermitteln.
- Bei Insolvenz des Eigentümers sind § 49 InsO und § 10 ZVG gemeinsam zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Ablösung öffentlicher Grundstückslasten und zur Rangbehandlung kommunaler Forderungen ein.
