ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Suizidgefahr im Zuschlagsverfahren aufklären

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Gerichte bei schlüssigem Vortrag zu Suizidgefahr im Zwangsversteigerungsverfahren sachverständige Aufklärung prüfen müssen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 im Verfahren V ZB 124/10 über Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Nach einem Versteigerungstermin und vor der Zuschlagsentscheidung machte der Schuldner gesundheitliche Belastungen geltend. Er verwies unter anderem auf eine schwere depressive Störung mit latenter Suizidalität, die nach seinem Vortrag durch das Zwangsversteigerungsverfahren aufrechterhalten und verstärkt werde.

Hohe Anforderungen, aber keine vorschnelle Zurückweisung

Der BGH bestätigte zunächst, dass Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO nicht schon bei jeder physischen oder psychischen Belastung in Betracht kommt. Erforderlich ist ein schwerwiegender und nicht anders abwendbarer Eingriff in Leben oder körperliche Unversehrtheit. Allgemeine Belastungen durch den Verlust des Hauses oder Erkrankungen in der Familie genügen dafür nicht ohne konkrete Darlegung erheblicher Folgen.

Anders beurteilte der Senat jedoch den Vortrag zur latenten Suizidgefahr. Die ärztliche Bescheinigung war nicht als gerichtliches Sachverständigengutachten zu behandeln, sondern als qualifizierter Parteivortrag. Wird eine konkrete Gefährdung schlüssig behauptet und die Einholung eines Gutachtens beantragt, darf das Gericht dies nicht allein mit Zweifeln an der vorgelegten Bescheinigung erledigen.

Bei schlüssigem Vortrag zu einer durch die Zwangsversteigerung verstärkten Suizidgefahr ist im Zweifel sachverständige Hilfe in Betracht zu ziehen.

Glaubhaftmachung ist nicht der Maßstab

Im Verfahren V ZB 124/10 beanstandete der BGH insbesondere, dass die Vorinstanzen den Vortrag des Schuldners nach Maßstäben der Glaubhaftmachung behandelt hatten. Im Verfahren nach § 765a ZPO ist jedoch nicht entscheidend, ob der Schuldner die behauptete Gefahr bereits durch Atteste beweist oder glaubhaft macht. Maßgeblich ist, ob sein Vortrag Anlass zu weiterer Aufklärung gibt.

Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob ein Sachverständigengutachten zur behaupteten Suizidgefahr einzuholen ist. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Ersteher und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vollstreckungsschutz verlangt eine konkrete schwerwiegende Gefahr.
  • Ärztliche Bescheinigungen können qualifizierten Vortrag stützen.
  • Gerichte dürfen medizinische Gefahren ohne eigene Sachkunde nicht vorschnell verneinen.
  • Bei Suizidgefahr ist die verfassungsrechtliche Schutzpflicht besonders sorgfältig zu beachten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Gesundheitsgefahren im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

Suizidgefahr765a ZPOZuschlagGutachten

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.