Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2018 im Verfahren V ZB 149/17 über die Vergütung eines Zwangsverwalters nach Zeitaufwand entschieden. In dem Zwangsverwaltungsverfahren war ein Anwalt zum Verwalter eines Erbbaurechts mit Gutshofanlage bestellt worden. Er beantragte für das Jahr 2015 eine Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 80 Euro; die Vorinstanzen hielten dagegen 65 Euro für angemessen.
Vergütung nach Zeitaufwand als Ausnahme
Der BGH bestätigt zunächst, dass sich die Vergütung eines Zwangsverwalters grundsätzlich nach den eingezogenen oder geschuldeten Mieten und Pachten richtet. Eine Berechnung nach Zeitaufwand kommt nach § 19 ZwVwV insbesondere dann in Betracht, wenn diese Regelvergütung offensichtlich unangemessen wäre.
Im konkreten Fall war zwar ein Pachtverhältnis vorhanden. Die Pächterin schuldete jedoch keinen Pachtzins, sondern hatte nur Versicherungsprämien und sonstige grundstücksbezogene Kosten zu tragen. Eine Vergütung nach den Pachteinnahmen hätte deshalb dazu geführt, dass die Tätigkeit des Verwalters nicht vergütet worden wäre. Die Abrechnung nach Zeitaufwand war daher eröffnet.
Die Bemessung der angemessenen Vergütung im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters.
Beurteilungsspielraum des Tatrichters
Für die Höhe des Stundensatzes verweist der BGH auf § 19 Abs. 1 ZwVwV, der einen Rahmen von 35 Euro bis 95 Euro vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens sind Art und Umfang der Aufgabe sowie die Leistung des Zwangsverwalters zu würdigen. Das Gericht muss alle wesentlichen Umstände einbeziehen und eine Gesamtbewertung vornehmen.
Die Rechtsbeschwerdeinstanz überprüft diese Bewertung nur eingeschränkt. Sie greift nicht schon deshalb ein, weil ein anderer Stundensatz ebenfalls vertretbar wäre. Im entschiedenen Fall beanstandete der BGH nicht, dass die Tätigkeit als unterdurchschnittlich schwierig bewertet und deshalb ein Stundensatz von 65 Euro angesetzt wurde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen ohne laufende Miet- oder Pachteinnahmen wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Die Zeitvergütung ist möglich, wenn die Regelvergütung unangemessen wäre.
- Der Stundensatz hängt von Schwierigkeit, Umfang und Leistung im Einzelfall ab.
- Dem Tatrichter steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
- Eine höhere Qualifikation des Verwalters führt nicht automatisch zu einem höheren Satz.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vergütungsfestsetzung in der Zwangsverwaltung ein.
